_ Parkhäuser und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte Tiefgaragen sind - losgelöst von ihrer straßen- und wegerechtlichen Widmung - während der Betriebszeiten dem öffentlichen Verkehr zuzurechnen, so dass die Verhaltensvorschriften der StVO Anwendung finden.
LG Heidelberg, Entscheidung vom 13.1.2015, Az. 2 S 8/14; SP 2016, 42
- Ausgabe 04/2016 Seite 86 (195.4 KB, PDF)