_ Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte muss vor der Verwertung des verunfallten Fahrzeugs nicht auf ein Restwertangebot des Schädigers beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherers warten. Dies gilt insbesondere bei Angeboten außerhalb des allgemeinen regionalen Marktes.
KG Berlin, Entscheidung vom 6.8.2015, Az. 22 U 6/15, SP 2016, 10
- Ausgabe 05/2016 Seite 60 (295.5 KB, PDF)