Wer sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, handelt regelmäßig lediglich aus Unachtsamkeit und nicht rücksichtslos im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er bei seiner ersten Fahrt in Deutschland „auf der falschen Seite“ fährt.
(OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.11.2022, Az. 1 OLG 2 Ss 34/22, Zfs 2023, 110)
Mehr Urteile:
Höhere Bußgelder für SUV?
Unfall mit Müllfahrzeug: Auch ein geringer Abstand kann ausreichen
Beschlagnahmtes Nummernschild: Verwahrungsgebühr muss verhältnismäßig sein