Bei der Vorbeifahrt an einem Müllfahrzeug im Einsatz muss nicht immer ein Abstand von zwei Metern eingehalten werden. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. In dem verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin das Müllauto mit 50 Zentimeter Abstand und einer Geschwindigkeit von 13 km/h passiert. Dabei kollidierte sie mit einer Mülltonne, die einer der Müllmänner unvorsichtig auf die Straße geschoben hatte.
In erster Instanz teilte das Landgericht Hannover die Verantwortung hälftig. Der Müllmann habe demnach durch das unvorsichtige Schieben der Tonne seine Sorgfaltspflicht verletzt. Der Autofahrerin sei vorzuwerfen, dass sie sich nicht an den vorgeschriebenen Mindestabstand von zwei Metern gehalten hat.
Das Oberlandesgericht erkannte diese Pflichtverletzung nicht. Es sei nicht geboten, stets mit Schrittgeschwindigkeit und einem Seitenabstand von zwei Metern an einem im Einsatz befindlichen Müllfahrzeug vorbeizufahren. Es seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, wie "RA Online" aus der Entscheidung zitiert. In diesem Fall sei eine Verlangsamung der Geschwindigkeit geboten gewesen, der die Autofahrerin nachgekommen sei. Sie trägt daher nur 25 Prozent der Schuld. (Az.: 14 U 111/22)