Poolfahrzeuge, Mobilitätsbudget, Car-Allowance, Corporate Carsharing, alles Begriffe, die Einzug in das Flottenmanagement halten. Einzug in den Markt gehalten hat hier auch das Konzept des sogenannte Auto-Abos. Entstanden aus dem Gedanken das Produkt Dienstwagen mit maximaler Flexibilität anzubieten. Es handelt sich hierbei um Angebote im Rahmen von "Sorglospaketen", in denen Leistungspakete gebündelt und Vertragslaufzeiten flexibilisiert werden.
In einem Auto-Abo sind in der Regel typischerweise sämtliche anfallenden Nebenkosten (Versicherung, Wartung, Verschleiß, Kfz-Steuer, Rundfunkgebühren, saisonale Bereifung, Überführung, Hauptuntersuchung etc.) in einer Art Flatrate enthalten. Nur das Tanken bzw. das Aufladen eines Elektroautos bleibt nach Aussage vieler Anbieter Aufgabe des Abonnenten. Hier sollte geprüft werden, ob sich diese Modell für Ihren Fuhrpark eignet, denn der Aufwand durch häufigere Fahrzeugtausche und ggf. begrenzte Laufleistungen sollte hier berücksichtig werden.
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Auto-Abo: Rechtliche Einordnung
Beim Auto-Abo handelt es sich – wie der Begriff bereits sagt – um ein Abonnement, nur eben eines Fahrzeuges. Und wo es einen Vertrag, da gibt es auch rechtliche Fragen.
Zunächst ist also zu klären, um welche Vertragsart es sich handelt. Das Auto-Abo deckt das Mobilitätsbedürfnis zwischen Leasing und klassischem Mietwagen und ist auch rechtlich hier angesiedelt. Es verknüpft die Flexibilität und Absicherung wie bei einem Mietwagen mit längeren Laufzeiten und ähnlich günstigen Konditionen wie bei einem Leasingvertrag. Die zugrundeliegenden Verträge beinhalten in der Regel keine oder kurze Mindestvertragslaufzeiten und sind kurzfristig kündbar. Auto-Abo-Angebote zeichnen sich durch eine Straffung der Leistungspflichten auf die entgeltliche Gebrauchsüberlassung aus und sind vertragstechnisch nahe am Mietvertrag mit flankierenden Dienstleistungsangeboten angesiedelt. Da es sich aber letztlich um einen Mischvertrag handelt, sind die genauen Vertragsbedingungen zu prüfen, da im Rahmen der Vertragsautonomie unterschiedlichste Klauseln vereinbart werden können. Im Gegenzug erhält mal kurze Laufzeiten, Fahrzeugwechsel und Flexibilität.
Geworben wird meist mit einer festen monatlichen Grundgebühr, keinen versteckten Kosten und kurzen Kündigungsfristen. Das heisst es sollen alle Leistungen im Rahmen eines (mit je nach Vertrag ca. dreimonatiger Frist zu beendenden) Dauerschuldverhältnisses pauschaliert monatlich abgerechnet werden und der Kunde nur noch tanken müssen.
Auto-Abo: Rechtliche Pflichten
Das aktuell populäre Auto-Abo unterliegt rechtlich gesehen den gleichen Regelungen wie andere auch, so zum Beispiel für den auch der PKW-EnVKV für den Anbieter (LG München I Endurteil v. 27.5.2021 – 17 HK O 11810/20).
Für den Mieter hingegen bedeutet es, dass es – gegebenenfalls neben dem Auto-Abo-Anbieter – in die Halterpflichten eintritt. Dies beginnt bei der Fahrerlaubnis- und Führerscheinkontrolle und endet bei der UVV-Kontrolle. Demzufolge sind gerade auch Fahrer Ein- und Unterweisung zu beachten und die Sachkundigenprüfung gemäß § 57 DGUV Vorschrift 70.
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Denn auch ein Auto-Abo ist – wenn es über den Arbeitgeber läuft – ein Arbeitsmittel, das dem Mitarbeiter überlassen wird. Demzufolge ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner Haltereigenschaft verpflichtet die Arbeitssicherung im Fuhrpark zu gewährleisten.
Lynk & Co München
BildergalerieAuto-Abo: Kosten, Leistungen, Kleingedrucktes
Ja nach Anbieter variieren die Verträge und damit auch die vereinbarten Leistungen: Insbesondere auch beispielweise ob Anmeldegebühren anfallen, welche Kündigungsfristen gelten oder auch welche Versicherungen mit welchen Konditionen beinhaltet sind (Auslandsfahrten, Alter der Fahrer, Selbstbeteiligungen im Unfallschadenfall) und auch ob Zusatzfahrer erlaubt sind. Dies hat Relevanz, wenn Sie Ihren Mitarbeitern vertraglich zugestanden haben, dass auch im selben Haushalt lebende volljährige Angehörige das Fahrzeug nutzen dürfen.
Auto-Abo: Praxistipp
Wie auch Leasingfahrzeug sollten Sie darauf achten, mit dem Anbieter vereinbarte Klauseln dringend an den Fahrzeugnutzer weiterzugeben. Ebenso ist die steuerrechtliche Seite nicht aus den Augen zu verlieren, denn bei Überlassung auch zur privaten Nutzung ist der geldwerte Vorteil zu versteuern.
martin loos