Der gegen den Auffahrenden grundsätzlich sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vorher den Fahrstreifen gewechselt hat.
Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist dabei selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der vorausfahrende Fahrstreifenwechsler zum Zeitpunkt der Kollision bereits fünf Sekunden auf der Spur des Auffahrenden befunden hat.
(OLG Schleswig, Entscheidung vom 7.10.2022, Az. 7 U 51/22; NJW 2023, 370)
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