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Recht: Verhalten nach einem Autobahnunfall

06.02.2014 10:22 Uhr
Recht: Verhalten nach einem Autobahnunfall
Grundregel: Aussteigen und die Autobahn betreten darf man nur, liegt eine Notsituation vor. Ein leichter Auffahrunfall zählt nicht dazu.
© Foto: Konstantin Schmidt/fotolia

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Nur wenn es sich um einen äußersten Notfall handelt, dürfen Verkehrsteilnehmer ihr Auto verlassen und die Autobahn betreten. Auf diese Verhaltensregel macht die Deutsche Anwaltsholline aufmerksam. Die Rechtsexperten verweisen konkret auf ein Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Das hatte eine Klage verhandelt, in der es um Schmerzensgeld und Mitschuld ging.

Das Geschehen ereignete sich 2007. Zwei Männer fuhren im Leihwagen, einem Audi, auf der Autobahn. Und in einen Stau. Der ihnen nachfolgende Nissan fuhr ihnen auf. Leicht. Beide Wagen standen auf der mittleren Spur. Der Audi-Beifahrer rief die Polizei an, stieg wie die Nissan-Insassen aus. Audi und Nissan waren technisch fahrbereit. Der Audi-Beifahrer stellte sich zwischen beide Fahrzeuge, um den geringen Blechschaden zu betrachten. Währenddessen löste sich der Stau auf, ein VW-Passat fuhr mit 145 bis 160 Stundenkilometern auf den Nissan auf. Dadurch quetsche es den Audi-Beifahrer zwischen Nissan und Audi ein. Ihn schleuderte es danach 17 Meter weit weg. Das Unfallfallopfer schwebte in Lebensgefahr, überlebte schwerverletzt und ist heute zu hundert Prozent erwerbsunfähig und schwer behindert.

Streitpunkt Mitschuld
Der Geschädigte verklagte den VW-Fahrer auf Schmerzensgeld. Unstrittig ist, dass dieser zu schnell fuhr und so den Unfall grob fahrlässig mitverursachte. Der VW-Fahrer argumentieret jedoch: Der Audi-Beifahrer habe sich selbst in Gefahr gebracht, als er aus dem Auto stieg. Der Beklagte wollte daher nur die Hälfte der Unfallschuld akzeptieren.

Das OLG wertete den Fall so: Einen Blechschaden zu begutachten berechtige keine Ausnahme vom Verbot, die Autobahn zu betreten. Dies sei lediglich in Notsituationen gestattet. Zum Beispiel wenn man Hilfe leisten muss. Die Hälfte der Unfallschuld treffe den Geschädigten und Kläger dadurch aber noch nicht. Die Richter legten sein Mitverschulden auf 20 Prozent fest. In der Begründung dazu heißt es: Entscheidend für die Schuldaufteilung ist, welches Verhalten maßgeblich zum Unfall führte. Dies sei hier vor allem beim unaufmerksamen VW-Fahrer zu sehen, fand das Gericht. (kak)

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 2013, Akz.: 1 U 136/12

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