Der allgemeine Aufwand für die Beschaffung von Desinfektionsmaterial (aus Anlass der Corona-Situation) und der Zeitaufwand für die Desinfektion des Kundenfahrzeugs sind den durch das Grundhonorar des Schadengutachters abgegoltenen Gemeinkosten zuzuordnen. Die Abrechnung einer Desinfektionspauschale kommt nicht in Betracht.
Ebenso sind Desinfektionskosten in Form „aufwendiger Hygienemaßnahmen“ als Teil von Mietwagenwagenkosten grundsätzlich nicht im Wege des Schadenersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall ersatzfähig.
(LG Saarbrücken, Entscheidung vom 8.4.20022, Az. 13 S 103/21 und LG Wuppertal, Entscheidung vom 24.2022. Az. 9 S 172/21, Zfs 2022, 495)
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