_ Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt es, wenn der Käufer durch Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung die schnelle Behebung der gerügten Mängel deutlich macht. Dem Verkäufer muss so deutlich werden, dass ihm nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Für die Beurteilung, ob eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass dieser bereits beim ersten Erfüllungsversuch einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen.
BGH, Entscheidung vom 13.7.2016, Az. VIII ZR 49/15, DAR 2016, 513
- Ausgabe 10/2016 Seite 95 (345.9 KB, PDF)