_ Der Anforderung einer MPU bei einer Trunkenheitsfahrt unterhalb von 1,6 Promille stehen die Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), nach denen eine MPU erst bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,6 Promille beziehungsweise mehreren Zuwiderhandlungen mit mindestens 0,5 Promille beigebracht werden muss, nicht entgegen. Insoweit schon jetzt die konsequente Weiterführung der obergerichtlichen VGH-Rechtsprechung (siehe Beitrag auf den Seiten 52/53).
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.11.2015, Az. 14 K 42267/15, DAR 2016, 48
- Ausgabe 02/2016 Seite 54 (186.2 KB, PDF)