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Misslungener Diebstahl: Kein Versicherungsschutz

24.01.2011 14:20 Uhr
Misslungener Diebstahl: Kein Versicherungsschutz
Eine Teilkasko muss nicht für grobe Schäden an einem Fahrzeug aufkommen, die bei einem Diebstahlvorhaben entstehen. Ist der Zusammenhang nicht offensichtlich, wertet das Gericht es als Vandalismus.
© Foto: Schwarz & Sprenger

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Misslingt es einem Dieb, ein ins Visier gefasstes Fahrzeug zu entwenden, kann das für den Eigentümer unter Umständen sehr teuer werden. Wird das Objekt der Begierde dabei stark beschädigt, gewährt eine Kfz-Teilkasko dafür keinen Versicherungsschutz. Das hat der Bundesgerichtshof aktuell in letzter Instanz klargestellt. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte im vorliegenden Fall ein Dieb einen Motorroller stehlen, der auf einem Parkplatz mit eingerasteter Lenkradsperre abgestellt war. Er warf den Roller um und versuchte, das Lenkrad zu überdrehen. Als das nicht klappte, schlug er auf das umgestürzte Fahrzeug wild und planlos ein und beschädigte es sehr stark, was Reparaturen von 603,53 Euro in einer Werkstatt nach sich zog. Die Rechnung wollte der Versicherer allerdings nicht begleichen, obwohl die vorliegende Teilversicherung ausdrücklich auch den Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs "durch Entwendung, insbesondere Diebstahl" umfasst. "Hier fehlt jedoch der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem geplanten, aber gescheiterten Diebstahl und der anschließenden, sinnlosen Zerstörung", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Die umstrittenen Beschädigungen beruhen laut Karlsruher Urteilsspruch vielmehr auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen und spontanen Verhalten des Täters. Dieser zerstörte das Fahrzeug in seinem Wutanfall nicht, um es doch noch zu entwenden, sondern aufgrund eines vom Diebstahlvorhaben unabhängigen, irrationalen Entschlusses. Schließlich habe er dabei seine eigene Beute fast schrottreif und damit für sich wertlos gemacht. Damit handle es sich bei den Zerstörungen nicht mehr um versuchten Diebstahl, sondern um reinen Vandalismus – und für Schäden dieser Art kommt eine Teilkasko nicht auf. (sn) Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: IV ZR 248/08

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