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Mindestens sechs gute Gründe

29.06.2015 06:00 Uhr
Mindestens sechs gute Gründe

Verschiedene Gesetze und Richtlinien regeln die Pflicht für Unternehmen, ihre Mitarbeiter jährlich zu unterweisen. Das gilt auch, wenn Dienstwagen überlassen werden.

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_ Die jährliche Unterweisung aller Fahrer in den Arbeitsschutz über die Nutzung von Dienstwagen ist für Arbeitgeber verpflichtend und hat klare rechtliche Grundlagen: die Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.

Gemäß Abschnitt I, Art. 6 (Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers) ist der Arbeitgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer verantwortlich und muss alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung der berufsbedingten Gefahren treffen. Er muss die erforderlichen Mittel für Information und Unterweisung der Arbeitnehmer bereitstellen.

Betriebssicherheitsverordnung

§ 9 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt unter anderem auch die Unterweisung, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber gemäß Abs. 2 sicherzustellen hat, dass die Beschäftigten "eine angemessene Unterweisung insbesondere über die mit der Benutzung (der Arbeitsmittel) verbundenen Gefahren" erhalten.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Nach § 12 (Unterweisung) hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.

Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung (Gefährdungsbeurteilung) angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

§ 13 (Verantwortliche Personen) regelt die Zuständigkeiten innerhalb des Betriebes. Verantwortlich für die Unterweisung ist in erster Linie der Arbeitgeber. Ebenso verantwortlich sind Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind. Der Arbeitgeber kann aber auch zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Der Arbeitgeber kann also seine Aufgaben delegieren.

Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)

§ 15 SGB VII (Unfallverhütungsvorschriften) ermächtigt die Unfallversicherungsträger, Unfallverhütungsvorschriften über die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu erlassen. Damit sind die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) zum Erlass von Unfallverhütungsvorschriften im Wege autonomen Satzungsrechtes befugt.

Unfallverhütungsvorschrift BGV A1

§ 4 (Unterweisung der Versicherten) regelt die betriebliche Unterweisung der Beschäftigten. Der Unternehmer (Arbeitgeber) hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen. Diese Unterweisungen müssen erforderlichenfalls (bei Bedarf) wiederholt werden - jedoch mindestens einmal jährlich. Zudem muss die durchgeführte Unterweisung dokumentiert werden. Der Unternehmer hat den Beschäftigten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regelwerke in verständlicher Art und Weise zu vermitteln.

BGV D 29 - DGUV Vorschrift 70

Das Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU), Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, hat eine neue Ordnung (Nummerierung) erhalten. Seit 1. Mai 2014 gibt es grundlegende Veränderungen bei der Bezeichnung, Nummerierung und inhaltlicher Zuordnung. Die alte Nummerierung der BGV D 29 hat die neue Kennzeichnung "DGUV Vorschrift 70" erhalten. Es ist aber möglich, in der DGUV-Datenbank gleichzeitig nach den alten und neuen Nummern zu suchen. Dies macht Sinn, da sich in vielen Fuhrparks bislang nur die BGV D 29 eingeprägt hat.

§ 35 BGV D 29 regelt, dass der Arbeitgeber mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte (Mitarbeiter) beschäftigen darf, die im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm gegenüber nachgewiesen haben.

Eine zentrale Vorschrift ist § 9 der Arbeitssicherheitsverordnung. Fraglich ist, ob vom Arbeitnehmer benutzte Dienstfahrzeuge unter dem Begriff der "Arbeitsmittel" und damit dem Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung unterfallen.

Hierzu hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in seinen Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (3. Auflage, 2008, Aktualisierungsstand März 2011) eindeutig Stellung bezogen.

Nach Abschnitt 1.3 zu § 1 Abs. 1 "Fahrzeuge als Arbeitsmittel" der Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung gehören alle Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von den Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, zu den Arbeitsmitteln.

Davon ausgenommen sind Privatfahrzeuge und dienstlich anerkannte Fahrzeuge. Diese gelten als nicht vom Arbeitgeber bereitgestellt und gehören damit nicht zu den Arbeitsmitteln im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.

Damit zählen auch Leasing-Pkw des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmern bereitgestellt werden, als Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung und unterliegen gemäß den zuvor genannten Vorschriften der jährlichen betrieblichen Unterweisung.

_ Weitere Infos auf www.autoflotte.de/fahrerunterweisung

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