Wird ein Verkehrsunfall als Arbeitswegeunfall anerkannt, genießt das Unfallopfer gewisse Vorteile. Dementsprechend strenge Voraussetzungen gelten für die Anerkennung. In einem konkreten Fall wollte die Versicherung den Crash zunächst nicht anerkennen, das Landessozialgericht Bayern urteilte aber anders.
Die Mitarbeiterin im Außendienst war beim Verlassen der Autobahn auf einen Lkw geprallt und hatte mehrere Knochenbrüche und ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Sie gab an, sie sei auf dem Weg zu einem unangemeldeten Geschäftstermin gewesen. Doch die Versicherung war der Überzeugung, die Ausfahrt von der Autobahn habe einen privaten Hintergrund gehabt. Dann hätten die für das Unfallopfer vorteilhaften Regelungen zum Arbeitswegeunfall nicht gegolten.
Von einem Arbeitsunfall sei dann die Rede, wenn sich der Unfall im Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit ereignet hat, urteilten die Richter. "Auch wenn es sich um einen unangemeldeten Termin handelte, schließt das einen betrieblichen Hintergrund für die Fahrt nicht aus", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper von der Deutschen Anwalthotline. Zeugenaussagen hätten bestätigt, dass dies in der Firma öfter so gehandhabt werde. Daher habe auch die Fahrt zu einem unangekündigten Besuch einen betrieblichen Hintergrund (Az. L 17 U 21/14). (sp-x)