_ Das Inverkehrbringen von Dieselmotoren durch einen Hersteller - unter Verschweigen einer gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung - zum Zweck des Einbaus in Fahrzeuge, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) die Abgasbehandlung optimierte und im Realbetrieb die Emissionskontrolle nicht beziehungsweise nur gemindert arbeitet, stellt eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Käufers durch den Motorenhersteller nach § 826 BGB dar.
Der Käufer hat gegen den Motorenhersteller auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB i.V.m. § 263 StGB. Der Schaden des Käufers besteht im Abschluss des Kaufvertrages, den er bei Kenntnis der Sachlage nicht abgeschlossen hätte. Im Rahmen der Naturalrestitution kann der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Übergabe des Fahrzeugs an den Schädiger verlangen. Der Käufer muss sich die Nutzungen (Gebrauchsvorteile) anrechnen lassen.
LG Hildesheim, Entscheidung vom 17.1.2017, Az. 3 O 139/16, DAR 2017, 83
- Ausgabe 05/2017 Seite 74 (182.4 KB, PDF)