Radfahrer müssen 50 Zentimeter Abstand zu am Straßenrand geparkten Autos halten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor. In dem verhandelten Fall ging es um einen sogenannten Dooring-Unfall, bei dem ein Radfahrer mit der unvorsichtig geöffneten Tür eines Autos kollidiert war.
Der Radler klagte auf Schadenersatz bekam in erster Instanz vom zuständigen Landgericht jedoch eine Mitschuld von 20 Prozent an dem Unfall zugesprochen. In der Begründung wiesen die Richter auf einen zu geringen Seitenabstand zu dem geparkten Auto hin. Das Oberlandesgericht sah das im Berufungsverfahren anders: Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger mit einem Seitenabstand von mindestens 50 Zentimeter am geparkten Pkw der Beklagten vorbeifuhr. Dies sei ausreichend und nicht zu gering, zitiert das Portal RA-Online aus dem Urteil (Az.: 16 U 61/18). (SP-X)