_ Für die Annahme von arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers ist nach den Umständen einzig lebensnaher Feststellung ausreichend, wenn sich der Versicherungsnehmer der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst war und davon ausging, durch seine Falschangaben die Regulierung des Schadens durch die Versicherung zu erleichtern und zu beschleunigen.
Die (noch) vorgerichtliche Korrektur der falschen Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer kann nur dann die Leistungsfreiheit des Versicherers wieder aufheben, wenn der Versicherungsnehmer seine Angaben freiwillig und rückhaltlos korrigiert, solange dem Versicherer noch kein Nachteil entstanden ist und er die Unrichtigkeit der früheren Angaben noch nicht bemerkt hatte.
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.7.2014,
Az. I - 4 U 102/13; NZV 205, 338
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