Auch ein Smartphone ohne SIM-Karte fällt unter das Handyverbot am Steuer. Das hat das Oberlandesgericht Hamm nun entschieden, und damit ein gegenteiliges Urteil des zuständigen Amtsgerichts kassiert (Az.: 4 RBs 214/17). In dem Fall hatte sich ein Autofahrer gegen den Vorwurf der Handynutzung am Steuer damit verteidigt, keine SIM-Karte in das Telefon eingelegt zu haben, womit das Gerät kein Telefon im eigentlichen Sinne gewesen sei. Die Richter in Hamm akzeptierten das nicht. In der Straßenverkehrsordnung sei nicht die Benutzung zur Telefonie verboten sondern jegliche Bedienfunktion.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hielt der Betroffene sein iPhone, in das keine SIM-Karte eingelegt war, in den Händen, um Musik abzuspielen. Die Richter sprachen den Betroffenen in erster Instanz vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO) frei, wobei sie die Rechtsauffassung vertraten, dass ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte von der Verbotsnorm nicht erfasst werde, weil es in diesem Zustand keine Telekommunikationsfunktionen wahrnehmen könne.
Das Oberlandesgerichts Hamm wiedersprach nun und wies darauf hin, dass obergerichtlich bereits hinreichend geklärt sei, dass die Verbotsvorschrift auch auf ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden sei. Dies Einschätzung beruhe darauf, so der Senat, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren verbiete, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons. (sp-x/se)