_ Auch für den Fahrzeughalterbegriff des § 31a StVZO gelten die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze, wonach die aus der Zulassungsbescheinigung hervorgehenden Personalien zwar ein Indiz, aber nicht allein entscheidendes Kriterium für eine Haltereigenschaft sind. Halter ist demnach (auch) derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis oder die Eigentümerstellung am Fahrzeug, sondern vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtung angebracht.
VG Arnsberg, Entscheidung vom 11.05.2015, Az. 7 K 885/14, DAR 2015, 418
- Ausgabe 08/2015 Seite 62 (210.3 KB, PDF)