_ Die Verletzung der Vorfahrt durch den in eine Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden. Es kommt aber für den Vorfahrtberechtigten eine Mithaftung in Betracht, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Beträgt die Überschreitung zirka 50 Prozent und hatten beide Unfallbeteiligten jeweils eingeschränkte Sicht, ergibt sich - so das Gericht - eine Haftungsverteilung von je 50 Prozent.
OLG Naumburg, Urteil vom 20.03.2014, Az. 1 U 113/13, DAR 2015, 146
- Ausgabe 05/2015 Seite 61 (368.9 KB, PDF)