Rotsünder müssen eigentlich ihren Führerschein abgeben. Bei besonderen Härtefällen können Gerichte das obligatorische Fahrverbot aufheben. Allerdings muss genau geprüft werden, ob eine Härtesituation überhaupt vorliegt. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz das Oberlandesgericht Bamberg Anfang des Jahres (Az. 3 Ss OWi 1620/16).
Im verhandelten Fall wurde einem Rotsünder zunächst das übliche Bußgeld und Regelfahrverbot aufgebrummt. Der Mann erhob Einspruch, da seine Lungenerkrankung den regelmäßigen Besuch eines Facharztes in der nächsten Stadt nötig macht. Die 15 Kilometer lange Strecke könne er nur mit dem Auto bewältigen. Seine Finanzlage sei mit 588 Euro Krankengeld im Monat zudem angespannt und erlaube keine längeren Taxifahrten. Das zuständige Amtsgericht verzichtete deshalb auf ein Fahrverbot, erhöhte im Gegenzug aber das Bußgeld auf 500 Euro. Gegen die Aufhebung des Fahrverbots legte die Staatsanwaltschaft erfolgreich Rechtsmittel ein.
In zweiter Instanz hob das Oberlandesgericht Bamberg nämlich das Urteil der Vorinstanz auf. Die Richter erklärten, dass eine Ausnahme vom Fahrverbot wegen eines außergewöhnlichen Härtefalls zwar möglich ist, das Amtsgericht aber sämtliche Aussagen des Autofahrers hätte prüfen müssen. Unter anderem habe es versäumt, alternative Beförderungsvarianten zu prüfen, beispielsweise, ob der Mann sich nicht von einem Bekannten oder Verwandten die zwei Kilometer zur Bushaltestelle fahren lassen könne.
Unlogisch empfand das OLG auch die Erhöhung der Geldbuße. Denn von der Differenz zur Regelgeldbuße könne der Mann einige Taxifahrten bezahlen. Deshalb lehnte es die Aufhebung des Fahrverbots ab. (sp-x)