_ Die Fahrerlaubnis ist auch dann zu einem späteren Zeitpunkt wegen Erreichen der Acht-Punkte-Grenze oder mehr zu entziehen, wenn dieser Punktestand bereits bei der Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers gegeben war, der Fahrerlaubnisbehörde aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war.
BVerwG, Entscheidung vom 26.1.2017, Az. 3 C 21.15, DAR 2017, 158
- Ausgabe 05/2017 Seite 74 (182.4 KB, PDF)