_ Die Verwendung von Dashcam-Aufzeichnungen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle ist im Zivilprozess zulässig.
Dies gilt jedenfalls für im Fahrzeug auf dem Armaturenbrett fest installierte Kameras, die in Fahrtrichtung (nach vorne) ausgerichtet sind und bei Autobahnfahrten betrieben werden.
Persönlichkeitsrechte des Unfallgegners sind durch diese Art von Aufnahmen, auf denen konkrete Personen in der Regel nicht zu erkennen sind, üblicherweise in so geringem Ausmaß betroffen, dass bei der gebotenen Abwägung aller betroffenen Rechte (Persönlichkeitsrechte versus Anspruch auf rechtliches Gehör) keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verwertung im Prozess bestehen.
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.8.2017, Az. 13 U 851/17, zfs 2018, 21
- Ausgabe 04/2018 Seite 58 (179.9 KB, PDF)