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"Wir hätten da mal ein paar Fragen."

01.09.2017 06:00 Uhr

Das Ministerium für Inneres und Kommunales aus Düsseldorf beantwortet Fragen aus dem Alltag der Dienstwagenfahrer rund um Vergehen bei Fahrten auf den Schnellstraßen.

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_ Was erhofft sich die Polizei vom Einsatz des neuen Messverfahrens Section Control?

Ministerium: Die Polizei Nordrhein-Westfalen sieht in der abschnittsbezogenen Geschwindigkeitsüberwachung (Section Control) einen möglichen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Erfahrungen aus anderen europäischen Staaten weisen darauf hin. Bislang gibt es in Deutschland kein zertifiziertes Messverfahren. Die Physikalischtechnische Bundesanstalt in Braunschweig führt vor dem Hintergrund der Errichtung einer solchen Anlage in Niedersachsen anhand des Antrages eines Herstellers eine Musterprüfung des Verfahrens durch. Das Ergebnis der Prüfung steht noch aus.

_ Welche Strafen drohen, wenn ich mit "Überbreite" auf der Zwei-Meter-Spur einer Autobahnbaustelle fahre? Gefährde ich damit meinen Versicherungsschutz?

Ministerium: Ein Verstoß gegen das durch das Verkehrszeichen 264 geregelte Verkehrsverbot zur tatsächlich erlaubten Breite (inkl. der Außenspiegel) ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldkatalog sieht ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro vor. Ob sich ein Verstoß auf den privaten (individuellen) Versicherungsschutz auswirkt, kann von hier aus pauschal nicht bewertet werden. Es bleibt jedoch der Hinweis auf eine möglicherweise anzulastende Mitschuld bei einem Unfall.

_ Radar-Warn-Apps sind unerlaubt. Welche Strafen drohen, wenn ich diese nutze?

Ministerium: Der §23 Abs. 1b StVO führt dazu aus: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Verboten sind demnach alle Geräte, die dazu bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Nicht verboten sind Geräte, die lediglich geeignet sind, Verkehrsüberwachungen anzuzeigen. Es genügt für ein Verbot, dass bei Geräten mit verschiedenen Funktionen eine davon speziell zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungen dient, etwa die Ausstattung eines Autoradios oder eines Navigationsgerätes mit einem zur Anzeige von Überwachungsmaßnahmen bestimmten Zusatzgerätes. Auch Navigationsgeräte fallen unter dieses Verbot, wenn sie mit einer Software ausgestattet sind, die stationäre Überwachungsanlagen anzeigt. Entsprechendes gilt für Smartphones, auf denen Programme ("Apps") installiert sind, die den Standort von stationären oder mobilen Überwachungsanlagen anzeigen. Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldkatalog sieht ein Bußgeld von 75 Euro vor. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

_ Wie bilde ich auf der Autobahn eine Rettungsgasse?

Ministerium: Hierzu gibt § 11 Abs. 2 StVO abschließend und umfassend Aufschluss: Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

_ Wie kann ich als Autofahrer auf einen Mittelspur-Blockierer reagieren, ohne dass ich dabei selbst gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße?

Ministerium: Der entsprechende § 7 Abs. 3c StVO schreibt zur Benutzung von Fahrstreifen Folgendes vor: Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.

Verstöße gegen diese Regelung beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrs und sind auch eine Ordnungswidrigkeit. Nach dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und Rücksichtnahme. Trotz dieses Fehlverhaltens gilt für andere Verkehrsteilnehmer weiterhin die Beachtung der Straßenverkehrsordnung.

Nach dem ordnungsgemäßen Überholen auf dem linken Fahrstreifen kann nach dem anschließenden Fahrstreifenwechsel nach rechts bei passender Verkehrssituation durch den Wechsel auf den freien ganz rechten Fahrstreifen ein dezenter Hinweis an den anderen Kfz-Führer erfolgen.

Protokoll: rs

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