_ Hat ein Versicherer bei einem vom Versicherungsnehmer behaupteten Wildschaden Tierhaare als Beweismittel durch ein Sachverständigengutachten festgestellt, von denen der Versicherungsnehmer keine Kenntnis hat, dann darf er diese im Rechtsstreit nicht einfach zurückhalten. In diesem Fall kann nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung allein auf der Grundlage des Vorbringens des Versicherungsnehmers vom (gelungenen) Nachweis eines Wildschadens ausgegangen werden.
Voraussetzung einer Teilkasko-Entschädigung ist nicht, dass die Berührung mit dem Wild den Schaden herbeigeführt hat. Auch Schäden durch Ausweich- respektive Lenkbewegungen sind gedeckt - sogenannte Rettungshandlungen.
OLG München, Entscheidung vom 24.07.2015, Az. 10 U 3566/14, zfs 2015, 698
- Ausgabe 01/2016 Seite 51 (125.9 KB, PDF)