Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag in einem Urteil die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechts bestätigt, wonach der Geschädigte an einem Schadensfall nicht verdienen soll. Demnach muss sich ein BMW-Mitarbeiter den bei einer Reparatur erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen. Er darf mit der gegnerischen Versicherung nicht die eigentlichen Reparaturkosten abrechnen, die ein "normaler" Kunde gezahlt hätte (Az.: VI ZR 17/11). Die Reparaturkosten am verunfallten Mini des Klägers schätzte ein Sachverständiger auf 3.446,12 Euro netto. Er rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 Euro, tatsächlich zahlte er als BMW-Werksangehöriger für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur nur 2.905,88 Euro. Seine Klage, mit der er unter anderem Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 Euro und Nutzungsausfall in Höhe von 250 Euro begehrte, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Dem folgte der VI. Zivilsenat des BGH: Der Kläger sei zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden, sondern könne nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen. Allerdings könne er nunmehr nur den Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Über Rückforderungen der Versicherung hat der BGH nicht entschieden, weil die Versicherung solche nicht geltend gemacht hat. Dies erklärte ein Sprecher des BGH auf Anfrage. (ng) Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VI ZR 17/11