Polizisten dürfen die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei einem Einsatz nur missachten, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefahr für die öffentliche Sicherheit steht. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.
In dem verhandelten Fallt hatte ein Kommissar einen Auftrag für einen Polizeieinsatz in Berlin erhalten, wo ein „gegenwärtig stattfindender Einbruch“ gemeldet worden war. Aufgrund einer deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung während der Fahrt zum Einsatz kam es zu einem Verkehrsunfall mit erheblichem Schaden.
Nachdem der Polizeipräsident den Kommissar aufforderte, für die Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens aufzukommen, macht dieser geltend, dass in diesem Fall besondere Eile geboten gewesen sei, da die Einbrecher anderenfalls nicht mehr am Tatort anzutreffen gewesen wären. Das Verwaltungsgericht entschied, dass dieser Grund nicht im Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht und der Unfallverursacher für den Schaden aufkommen muss.