Halter von Dieselfahrzeugen, die von der Abgasmanipulation betroffen sind, müssen das angeordnete Software-Update durchführen lassen. Sonst können die Behörden die weitere Nutzung im Straßenverkehr verbieten. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in zwei Beschlüssen den Ämtern Recht gegeben.
Die beiden Diesel-Fahrer hatten sich um einstweiligen Rechtsschutz bemüht, nachdem die Straßenverkehrsbehörde dem einen die Nutzung seines Autos im Verkehr untersagt und dem anderen ein Zwangsgeld angedroht hatte. Der Auffassung der Antragsteller, dass das einzelne Fahrzeug nur geringfügig zur Stickstoffdioxid-Belastung beitrage, folgten die Richter nicht. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann gewährleistet, wenn jedes einzelne Fahrzeug die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalte, heißt es in einer Gerichtsmitteilung.
Auch einen weiteren, für die Fahrzeughalter mutmaßlich ausschlaggebenden Grund für die Nicht-Durchführung des Software-Updates ließ das OVG nicht gelten: Der Halter könne das Aufspielen grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass er wegen des Einbaus der Abschalteinrichtung zivilrechtlich gegen Verkäufer oder Hersteller vorgehe. Es gebe andere Wege, eventuellen Beweisverlusten vorzubeugen. Diverse Gerichtsverfahren, in denen Diesel-Besitzer gegen den Hersteller klagen, sind noch in der Schwebe. Viele Halter fürchten, dass ihnen durch ein Update hier ein Nachteil entsteht – beispielsweise weil das Programm überschrieben wird und damit Beweise vernichtet werden. (Az: 8 B 548/18, 8 B 865/18). (SP-X)