_ Verursacht ein alkoholisierter Fahrer (vorliegend mit 0,67 Promille) einen Verkehrsunfall, ist im Innenverhältnis eine Leistungskürzung in Höhe von 75 Prozent angemessen.
AG Darmstadt, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. 317 C 137/14, zfs 2015, 697
- Ausgabe 01/2016 Seite 51 (125.9 KB, PDF)