Rechtliche Aspekte der Rückgabe
Das größte Streitpotenzial liegt im Prozedere der vertraglichen Abwicklung zum Ende der vereinbarten Leasinglaufzeit. Ob Restwertabrechnung, Kilometerabrechnung mit ihrem Minderwertausgleich oder Andienungsrecht des Leasinggebers: Jede Vertragsform hat am Ende ihre Tücken.
Die klassischen Vertragsformen sind Leasingverträge mit Restwert- und Kilometerabrechnung. Beim Restwertleasing wird zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer ein bereits bei Vertragsbeginn berechneter Restwert auf der Grundlage des geschätzten späteren Gebrauchtwagenwertes festgelegt. Ein in erster Linie für den Leasingnehmer genauso reizvolles wie gefährliches Berechnungsmodell. Denn die Wirtschaftskrise hat gezeigt, dass die Leasinggeber –am schlimmsten noch beim Herstellerleasing – im Kampf um Marktanteile mit völlig unrealistischen Leasingraten werben und die Kunden mit gewisser Kurzsichtigkeit mit Blick nur auf möglichst niedrige Raten jedwedes kalkulatorische Risiko verdrängen. Ein Teufelskreis, der die Gebrauchtwagenpreise und damit den Erhalt von Kapital ins Bodenlose hat sinken lassen.
Das Leasing mit Kilometerabrechnung, mit zirka 70 Prozent des Herstellerleasings die häufigste Vertragsform in Deutschland, basiert auf einer für die Gesamtvertragslaufzeit festgelegten Gesamtkilometerleistung. Zum Vertragsende erfolgt eine Abrechnung mit einer Entlastung des Leasingnehmers bei einer Laufleistung des Fahrzeugs mit weniger als zu Beginn vereinbarten Kilometern, aber auch mit einer Belastung des Leasingnehmers bei Mehrkilometern.
Beim – hier weniger relevanten – Leasing mit Andienungsrecht kommt zum Vertragsende ein Kaufvertrag über das geleaste Fahrzeug zustande, wenn der Leasinggeber von seinem Andienungsrecht gegenüber dem Leasingnehmer Gebrauch macht. Dies wird zumeist nur dann der Fall sein, wenn der Leasinggeber sein Fahrzeug nicht anderweitig günstiger verwerten kann.
Streitfaktor Restwert
Beim Restwertleasing liegt das Streitpotenzial in der Berechnung des Restwertes. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe weniger wert als der zu Vertragsbeginn kalkulierte Wert, muss der Leasingnehmer diese Differenz aufzahlen. Liegt der Wert des Fahrzeugs über dem kalkulierten Restwert, erhält der Leasingnehmer vom Mehrerlös in der Regel 75 Prozent. Vielfach bestehen vertragliche Absprachen, die dem Leasingnehmer den vollen Mehrerlös zusichern, wenn dieser einen Folgeleasingvertrag abschließt. Vielfach finden sich derartige Absprachen auch in den AGB der Leasinggesellschaften.
Der tatsächliche Verwertungserlös lässt sich aber nur zugrunde legen, wenn der Leasinggeber seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingfahrzeugs auch tatsächlich nachkommt. Der BGH wurde hierzu bereits 1996 bemüht. Nach dessen Ansicht (DAR 1996, 284) erfüllt der Leasinggeber seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingrückläufers „nicht ausnahmslos durch Veräußerung zu dessen Einkaufspreis“. Der Leasinggeber muss auch anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines möglichst hohen Verkaufserlöses nachgehen. Der BGH geht sogar so weit, dass er AGB-Klauseln, die eine Abrechnungsgrundlage an den Händlereinkaufspreis binden, für unzulässig erachtet. Auf der sichereren Seite ist der Leasinggeber da schon, wenn er mit dem Leasingnehmer auf der Grundlage eines objektiven Schätzgutachtens verhandelt.
Haftung für Minderwertausgleich
Während beim Restwertleasing Streitfragen noch mehr oder weniger objektiv beantwortet werden können, stellen sich beim Leasing mit Kilometerabrechnung ganz andere Probleme. Der Leasingnehmer trägt bei dieser Vertragsvariante zwar bei Vertragsende nicht das Verwertungsrisiko, aber er haftet dem Leasinggeber für einen „Minderwertausgleich“, wenn das Leasingfahrzeug nach dem vertragsgemäßen Ablauf der Leasingzeit in nicht vertragsgerechtem Erhaltungszustand zurückgegeben wird. Anders formuliert: wenn es übermäßig abgenutzt ist. In den Leasingbedingungen finden sich – entsprechend der vom Verband der Automobilindustrie (VDA) herausgegebenen Empfehlungen für AGB für das Leasing von Neufahrzeugen folgende Formulierungen: „Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. … Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen mit Kilometerabrechnung nicht dem Zustand … und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes zuzüglich Umsatzsteuer verpflichtet. … Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert nicht einigen, werden Minderwerte … des Fahrzeugs auf Veranlassung des Leasinggebers mit Zustimmung des Leasingnehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen … ermittelt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.“
Es gibt aber keine objektiven Kriterien für eine zuverlässige Minderwertfeststellung. Dies leuchtet auch ein, da eine objektive Vergleichsbasis fehlt. Einen „Referenztyp“ eines „normal abgenutzten“ Fahrzeugs gleichen Typs, Alters und Fahrleistung gibt es nicht. Alle Einschätzungen des Fahrzeugzustandes sind damit subjektiv; auch die eines Sachverständigen. Streit ist damit vorprogrammiert.
Soll vermieden werden, dass in die Berechnung des Minderwertes des Fahrzeugs neben Gebrauchsspuren auch die allgemeine Marktgängigkeit des Leasingobjekts mit einfließt (was ja gerade beim Kilometerleasing ausgeschlossen werden soll), so sind die Leasinggesellschaften gefordert, bereits im Leasingvertrag einen „Leasingkatalog“ anzubieten, an dem sich der Leasingnehmer schon während der Laufzeit orientieren kann. Auch dieser Weg ist – wie die Rechtsprechung noch zeigen wird – kein Königsweg.
Nach den AGB muss das Fahrzeug bei der Rückgabe betriebs- und verkehrssicher sein. Maßstab ist § 29 StVZO. Kosten für noch während der Vertragslaufzeit anfallende Inspektionen und Wartungsarbeiten trägt der Leasingnehmer. Was oft übersehen wird, meist vom Leasinggeber: Ist für die Reifen keine Mindestprofiltiefe bei Vertragsende bestimmt, beträgt diese lediglich die gesetzliche Mindestprofiltiefe nach StVZO. Wenn übermäßig abgenutztes oder defektes Zubehör (CD, Radio etc.) vom Leasingnehmer ersetzt werden muss, hat dieser einen Ersatzanspruch „neu für alt“.
Minderwerte: Leasinggeber ist beweispflichtig
In den meisten Fällen ist die Rechtsprechung „leasingnehmerfreundlich“. Das Landgericht Gießen vertritt zum Beispiel die Auffassung, dass „verbogene Stoßfänger vorne, ein im Innenraum verkratzter Kofferraum und leichte Einbeulungen an den Türen“ keine ersatzpflichtigen Schäden im zuvor dargelegten Sinne sind (LG Gießen, NJW RR 1995, 687). Es handelt sich um typische Gebrauchsspuren im dichten Verkehr mit knappem Parkraum (Landgericht München DAR 1998,19). Diese beiden Entscheidungen werden standardmäßig in jedem Beitrag zur Rückgabe von Leasingfahrzeugen zitiert. Wichtig ist dabei weniger die Leasingnehmerfreundlichkeit als vielmehr die daraus zu ziehenden Konsequenzen: Der Leasinggeber ist beweispflichtig für das Vorliegen eines Minderwertes – es muss also nicht der Leasingnehmer den „vertragsgemäßen“ Zustand seines Fahrzeugs beweisen; ein wichtiger Vorteil bei nicht zu erzielender Einigung.
Bei der Rückgabe sollte unbedingt ein gemeinsames Protokoll über vorhandene Schäden erstellt werden; auch wenn es lästig ist. Nur aus diesen festgehaltenen Schäden wird dann später der sich ergebende Minderwert errechnet; was noch kompliziert genug ist, denn an diesem Punkt ist der Sachverständige gefragt.
Wie zuvor beschrieben, findet sich in zahlreichen AGB der Zusatz, dass bei Uneinigkeit der Vertragspartner über den Minderwert ein Sachverständiger „entscheiden“ soll. Schon dieser Minimalkonsens ist streitig. Streitig deshalb, weil zum Teil die Auffassung vertreten wird, dass es unzulässig ist, den Minderwertausgleich durch eine Schiedsgutachterklausel in den AGB zu regeln, wenn der Leasinggeber den Sachverständigen bestimmt.
Vertragswidriger Gebrauch
Nach Teilen der Rechtsprechung ist die Klausel „Frei von Schäden“ dahingehend zu verstehen, dass der Leasingnehmer nur für solche Schäden haften soll, die infolge vertragswidrigen Gebrauchs entstanden sind. Dabei muss der Leasinggeber detailliert darlegen und nachweisen, welche der behaupteten Schäden auf normalem und welche auf übermäßigem Verschleiß beruhen. Gutachten, die die Schadenkosten ohne jegliche diesbezügliche Begründung aufzählen, genügen den Anforderungen an die Beweispflicht des Leasinggebers nicht. Auch hierzu hat sich die Rechtsprechung bereits wiederholt geäußert. Nach Überzeugung des Landgerichts München (DAR 1998, 19) schließt die Feststellung des „Normalzustandes“ eine rechtliche Bewertung ein, die ein Gutachter nicht vornehmen kann. Daraus ergeben sich zwei geradezu banale Erkenntnisse: Zum einen sollte der Leasingnehmer die AGB sehr gründlich studieren und zum zweiten ist Leasing – vielleicht mehr noch als der Autokauf – eine Vertrauenssache. Dr. Michael Ludovisy
- Ausgabe 4/2010 Seite 28 (184.6 KB, PDF)