Eine Eigentümerschaft darf Elektrofahrzeugen die Nutzung einer Tiefgarage nicht generell verbieten. Das hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden. Der Entscheidung vorausgegangen war ein Streit mit dem Mieter eines Stellplatzes in der Tiefgarage. Dieser wollte auf der angemieteten Stellfläche ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug parken, was ihm die Wohnungseigentümergesellschaft allerdings in einem Beschluss am August 2021 untersagte. Begründet wurde dieses Verbot mit dem Brandschutz und dem komplizierteren Löschvorgang bei batterieelektrischen Fahrzeugen. Die Wohnungseigentümer-Gesellschaft teilte dem Mieter mit, dass ein für die Löschung notwendiger "Löschraum" (also ein spezieller Container zur Brandbekämpfung) im Brandfall nicht in die Tiefgarage gebracht werden könne und das Ausbrennen des Fahrzeugs eine nicht hinzunehmende Gefahr darstelle.
Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht Wiesbaden nicht. Der Grund: Inzwischen bestehe schließlich Rechtsanspruch auf die Installation einer Lademöglichkeit. Durch ein Parkverbot für batterieelektrische Fahrzeuge in der Tiefgarage würde die Wallbox nicht genutzt werden können. Daher verstößt der Beschluss der Wohnungseigentümer-Gesellschaft gegen das Ziel der Reform des Wohnungseigentums-Gesetzes, das die Schaffung neuer Ladepunkte vorantreiben soll. Selbst die vermutete erhöhte Brandgefahr bei Elektrofahrzeugen spielte für das Amtsgericht Wiesbaden daher keine Rolle und rechtfertige in keinem Fall ein Parkverbot in einer Tiefgarage.
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen 92 C 2541/21