Ein zugeparkter Garagenbesitzer darf den Falschparker eigenmächtig wegschieben. Verursacht er dabei fahrlässig einen Schaden, ist er nicht schadenersatzpflichtig. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts München, über das die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet.
Der Falschparker hatte sein Auto vor der Garage abgestellt, um einen Schrank abzuholen, dabei seine siebenjährige Tochter im Auto gelassen. Sie konnte dem inzwischen erschienenen Garagenbesitzer nicht sagen, wann ihr Vater wiederkommen würde. Daraufhin stellte der Zugeparkte das Automatikgetriebe des fremden Autos von P auf N und schob es ein Stück nach vorn. Durch das Schalten bei abgezogenem Zündschlüssel wurde das Getriebe beschädigt, der Autobesitzer klagte anschließend auf Schadenersatz.
Das Gericht wies die Klage ab. Durch das Versperren der Zufahrt habe der Falschparker den Garagenbesitzer in dessen Besitzrecht gestört, deshalb habe er zurecht von seinem Selbsthilferecht Gebrauch gemacht, zitiert die Anwaltshotline aus dem Urteil. Weil nicht für jeden zu erkennen gewesen sei, dass das Auto durch Schalten ohne Zündschlüssel einen Schaden davontragen würde, sei der Schaden nur fahrlässig verursacht worden. Der Falschparker muss die Reparaturkosten selbst tragen (Az. 132 C 2617/18). (SP-X)