Grundsätzlich kann ein Strafzettel des Betreibers zwar nur den tatsächlichen Fahrer treffen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschied. Der Überwachungsfirma sei es in den meisten Fällen aber nur möglich, den Halter des Autos ausfindig zu machen. Bestreitet dieser, der Parksünder zu sein, muss er in Zukunft die anderen möglichen Fahrer nennen. Tut er das nicht, bleibt er laut Urteil selbst auf den Kosten sitzen (Az. XII ZR 13/19).
Bisher waren viele Amts- und Landgerichte davon ausgegangen, dass der Halter niemanden anschwärzen muss. Das machte es Falschparkern leicht, sich aus der Affäre zu ziehen – sie konnten einfach pauschal behaupten, es nicht gewesen zu sein. In dem Fall hatte eine Frau drei Knöllchen nicht bezahlt, deren Auto zu lang oder unberechtigt auf zwei Krankenhaus-Parkplätzen stand. Das Landgericht Arnsberg muss sie nun erneut dazu befragen, wer – wenn nicht sie – das Auto abgestellt hat. (dpa)