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Neue Steuerlast?

31.08.2011 12:02 Uhr

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Neue Steuerlast?

Unfallkosten wurden als abzugsfähige Aufwendungen aus den Lohnsteuerrichtlinien gestrichen. Was bedeutet das für die Versteuerung des geldwerten Vorteils durch den Mitarbeiter? Nicht viel.

Die Deutschen sind in steuerlichen Angelegenheiten ausgesprochen dünnhäutig. Dies zeigt sich am Beispiel aufgeregter Presseberichte über die Lohnsteueränderungsrichtlinien 2011, die Ende letzten Jahres den Bundesrat passiert und verschiedentlich für Aufregung gesorgt haben. Dienstwagenberechtigte wurden durch die Meldung aufgeschreckt, dass ab 2011 die Kosten von Unfällen mit dem Dienstwagen dem geldwerten Vorteil aus der Nutzung dieses Fahrzeug hinzugerechnet und damit zu erheblichen Belastungen mit Steuern und Sozialabgaben führen werden.

In der Tat wurden die Ausführungen zu den Unfallkosten, die auch bislang schon in R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 der Lohnsteuerrichtlinien enthalten waren, überarbeitet. Wenn dort bei der Auflistung der abzugsfähigen Aufwendungen der Klammerzusatz „einschließlich sämtlicher Unfallkosten“ gestrichen wurde, folgt daraus aber noch lange nicht deren Steuerpflicht.

Nur Fahrtenbuchregelung betroffen

Man muss die Gesamtheit der Überarbeitung sehen. Dann ist ohne Weiteres zu erkennen, dass von den Neuregelungen nur die Fahrtenbuchfälle betroffen sind. Die Pauschalversteuerung mit einem Prozent plus 0,03 Prozent ist von der Änderung nicht betroffen. Bei den Fahrtenbuchfällen ist klar ersichtlich, dass die Finanzverwaltung hinsichtlich der Unfallkosten die bestehende Rechtsprechung in ihre Richtlinien aufnimmt. Dies geschieht über die Regelung von Art und Umfang der Kosten, die bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Dienstwagens angesetzt werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist die ausdrückliche Streichung der Aufwendungen für Unfälle begrüßenswert, da sie sachgerecht ist, der Rechtslage entspricht und Streit vermeidet.

Zur Erinnerung: Bei der Fahrtenbuchmethode müssen zunächst die jährlich anfallenden Kosten addiert und dann durch die Anzahl der tatsächlich gefahrenen Kilometer dividiert werden. Die so errechneten Kosten pro Kilometer werden mit der Anzahl der privat gefahrenen Kilometer multipliziert und der sich ergebende Betrag als Gehalt versteuert.

Hierzu regeln die Lohnsteuerrichtlinien nunmehr, dass Unfallkosten nicht in die Aufwendungen einbezogen werden müssen. Und dies ist auch gut so, denn andernfalls würden die Kosten pro Kilometer und damit letztendlich auch der Wert der Privatnutzung steigen, was natürlich Unfug ist; denn schließlich ist der finanzielle Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines Firmenwagens, der nach einem vorangegangenen Unfall für 5.000 Euro repariert wurde, nicht größer als bei der Nutzung eines unfallfreien Fahrzeugs.

Zu den Unfallkosten selbst wird ausgeführt, dass diese zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil nur in den Fällen führen, in denen dem Arbeitgeber ein Schaden entsteht, für den der Arbeitnehmer erstattungspflichtig ist und er auf die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers verzichtet. Dies ist bei grob fahrlässig durch den Arbeitnehmer verursachten Schäden, zum Beispiel einer Trunkenheitsfahrt, der Fall, soweit für diese keine Versicherung einsteht.

In diesem Zusammenhang enthalten die Änderungsrichtlinien eine Neuerung zugunsten des Arbeitnehmers, als bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Falle des Fehlens einer Vollkaskoversicherung fingiert werden darf, es hätte eine solche Versicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 Euro bestanden. Eine fiktive Schadensminderung darf allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn im tatsächlich vorliegenden Schadensfall eine Vollkaskoversicherung zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.

Dies ist ein begrüßenswertes Entgegenkommen, durch das das Risiko hinsichtlich des Versicherungsschutzes des Arbeitgebers, auf das der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat, im Falle der Übernahme der Reparaturkosten aus einem von ihm fahrlässig verursachten Unfall durch den Arbeitgeber auf die Steuern und Sozialabgaben begrenzt wird, die auf die fiktive Selbstbeteiligung von 1.000 Euro entfallen.

Fazit: Keine Panik also vor der Neufassung der Lohnsteuerrichtlinien zur Behandlung des Verzichts des Arbeitgebers auf dessen Schadensersatzansprüche aus Unfallkosten gegen den Arbeitnehmer.

Hans-Günther Barth

Unfallkosten

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