_ Ist die gekaufte Sache - hier: ein Auto - im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also der Auslieferung, mangelhaft und verlangt der Käufer nach seiner Wahl gemäß § 439 Abs. 1 BGB die Lieferung einer mangelfreien Sache, entfällt sein Anspruch nicht aufgrund einer vom Verkäufer anschließend bewirkten Beseitigung des Mangels. Dem Käufer, der trotz dieser am Anspruch aus Nachlieferung festhält, kann der Einwand treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) dann nicht entgegengehalten werden, wenn die Mangelbeseitigung ohne seine Zustimmung erfolgt ist.
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.2.2017, Az. 14 U 199/16, DAR 2017, 706
- Ausgabe 01/02/2018 Seite 54 (249.4 KB, PDF)