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Möglichkeiten eingeschränkt

30.04.2015 06:00 Uhr
Möglichkeiten eingeschränkt

Riccardo Gabrielli, Partner der Steuer- und Rechtsberatung bei STS Deloitte in Italien, erläutert die Änderungen von Vorgaben und Regeln in den vergangenen Jahren.

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_ In 2011 hat es in Italien eine Zulassungssteuer gegeben (wir berichteten in Autoflotte 03/2011), die 84,10 Euro plus Kosten für das Nummernschild betragen hat. Wird diese Steuer noch erhoben?

Derzeit unterliegt die Anschaffung von Fahrzeugen noch der Kfz-Zulassungssteuer plus den Aufwendungen rund um die Kennzeichen sowie die kommunale Verkehrssteuer, die vom Fahrzeugtyp, der Motorleistung sowie der Provinz abhängt, in der der Käufer ansässig ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zulassungssteuer von 84,10 Euro auf 100 Euro gestiegen ist.

_ Bezüglich der kommunalen Verkehrssteuer: Diese ist bisher auf Basis einer Tabelle mit festen Werten bestimmt worden. Hat es hier Änderungen gegeben?

Zur Berechnung der kommunalen Verkehrssteuer haben die Tabelle und Größen, welche auf Ebene der nationalen Gesetzgebung festgelegt wurden, Bestand (siehe "1 - Kommunalsteuer"). Gleichwohl ist dabei zu beachten, dass die Provinzen oft von ihrer Kompetenz Gebrauch gemacht haben, den Faktor um bis zu 30 Prozent anzuheben. So schöpft zum Beispiel die Provinz Rom die Möglichkeit der Erhöhung um das Maximum von 30 Prozent aus, im Gegensatz zum vormals berichteten Niveau von 20 Prozent. Darüber hinaus wurde die Mehrwertsteuer auf die Anschaffung eines Fahrzeugs von 20 auf 22 Prozent erhöht.

_ Daneben hat der Staat bisher eine jährliche Steuer für den Erhalt des Kfz-Kennzeichens festgelegt. Wie verhält es sich nun hiermit?

Die Grundlagen und die Tabelle sind gleich geblieben (siehe "2 - Berechnung der jährlichen Steuer für den Erhalt des Kfz-Kennzeichens"). Allerdings hat der italienische Gesetzgeber mit Beginn des Jahres 2012 eine zusätzliche Steuer eingeführt, genannt "Superbollo", die nur Autos mit mehr als 185 Kilowatt (kW) betrifft und bei denen jedes Kilowatt oberhalb des gesetzlichen Mindestmaßes (185 kW) mit 20 Euro multipliziert wird. Darüber hinaus sieht das Gesetz hierfür eine Reduktion vor: auf zwölf Euro pro Kilowatt nach fünf Jahren vom Zeitpunkt der Kfz-Herstellung, auf sechs Euro nach zehn Jahren und auf drei Euro nach 15 Jahren. Letztlich wird die zusätzliche Steuer 20 Jahre nach Kfz-Herstellung nicht mehr fällig.

_ Aus körperschaftssteuerlicher Perspektive haben 2011 folgende Regelungen gegolten: Wenn das Fahrzeug gekauft oder geleast ist und der Firmenwagen über das Jahr meistens dem Arbeitnehmer zugeordnet ist, dann sind 90 Prozent der Nettokosten steuerlich abzugsfähig gewesen und 40 Prozent der Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht worden. Wenn das Auto zu dienstlichen und privaten Zwecken genutzt und keinem Arbeitnehmer zugeordnet ist, dann sind 40 Prozent respektive maximal 18.075,99 Euro abzugsfähig oder amortisierbar gewesen und 40 Prozent der Mehrwertsteuer auf diesen Betrag Vorsteuer. Zugleich sind bei der zweiten Variante von den laufenden Kosten 40 Prozent steuerlich abzugsfähig und 40 Prozent der Mehrwertsteuer auf diese Aufwendungen als Vorsteuer zu ziehen gewesen. Wie wird das heute gehandhabt?

Der italienische Gesetzgeber hat zwischen 2012 und 2013 regulatorische Änderungen bezüglich der Fahrzeuganschaffung und des Kfz-Leasings vorgenommen. Im Einzelnen bedeutet das: Der Anteil der steuerlich absetzbaren Kosten - von den gesamten Anschaffungskosten respektive jährlichen Leasingzahlungen -zukörperschaftssteuerlichen Zwecken wurde von 90 auf 70 Prozent reduziert, wenn das Auto meistens einem Arbeitnehmer über das Jahr zugeordnet worden ist. Deshalb ist es nun auch lediglich erlaubt, die zusätzlichen Kosten für damit verbundene Services bis zu 70 Prozent statt 90 Prozent bei der Körperschaftsteuer geltend zu machen. Gleichwohl bleibt davon unberührt, dass wie bisher 40 Prozent der Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Anwendung gebracht werden können.

Bezüglich der Fahrzeuge, die zu dienstlichen und privaten Zwecken genutzt und keinem Arbeitnehmer zugeordnet werden, gilt: Der steuerlich abzugsfähige Anteil der Kosten von der Körperschaftssteuer ist hier von 40 auf 20 Prozent des Gesamtbetrages verringert worden, der wiederum ein Maximum von 18.075,99 Euro nicht überschreiten darf. Darüber hinaus ist auch die Absetzbarkeit der Kosten für damit verbundene zusätzliche Services auf 20 Prozent herabgesetzt worden.

Stattdessen bleibt die Mehrwertsteuer auf die Anschaffungskosten respektive die jährlichen Leasingzahlungen zu 40 Prozent auf den Maximalbetrag als Vorsteuer abzugsfähig.

_ Bezüglich der Fahrzeugmiete sind analoge Regelungen in Kraft gewesen: 2011 sind 90 Prozent der Mietzahlungen absetzbar und 40 Prozent der Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzugsfähig gewesen, wenn das Fahrzeug die meiste Zeit über das Jahr einem Arbeitnehmer zugeordnet war. Bei dualer Nutzung und ohne Zuordnung zu einem Arbeitnehmer konnten die Kosten bis 3.615,20 Euro in Abzug gebracht werden sowie 40 Prozent Vorsteuer. Gibt es hier ebenfalls Neuerungen aus körperschaftssteuerlicher Perspektive?

Wie beim Leasing und beim Kauf hat es zwischen 2012 und 2013 auch bei der Automiete Änderungen bei den abzugsfähigen Prozentsätzen gegeben. Dabei hat sich der steuerlich abziehbare Prozentsatz für Automietkosten auf 70 Prozent des Gesamtbetrages - und nicht mehr bis zu 90 Prozent - reduziert, wenn das Auto dem Arbeitnehmer über das Fiskaljahr großteils zur Verfügung gestellt wurde. Im Gegensatz dazu bleibt die damit verbundene abzugsfähige Vorsteuer bei bis zu 40 Prozent.

Konsequenterweise belaufen sich nun auch die abzugsfähigen Kosten für zusätzliche Services aus körperschaftssteuerlicher Sicht auf bis zu 70 Prozent und die anwendbare Vorsteuer darauf beträgt jedoch weiterhin 40 Prozent. Wenn das Auto dual genutzt wird und keinem Arbeitnehmer zugeordnet ist, können die jährlichen Mietkosten bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages beziehungsweise nicht mehr als das Maximum von 3.615,20 Euro in einem Jahr in Abzug gebracht werden.

Die Mehrwertsteuer auf diese jährlichen Mietkosten ist zu 40 Prozent als Vorsteuer geltend zu machen.

Analog verhält es sich mit den zusätzlichen Kosten, die aus körperschaftssteuerlicher Sicht zu 20 Prozent berücksichtigt werden können und die darauf zu zahlende Mehrwertsteuer zu 40 Prozent als Vorsteuer.

_ Ausnahmen von der Regel haben für Unternehmen wie Taxis, Lkw und Transporter als Passagier- und Hilfsfahrzeuge bestanden. In diesen Fällen sind die Kosten komplett abzugsfähig gewesen. Ist das zumindest noch so?

In diesem Punkt gibt es keine Änderungen. Die Kosten sind hier weiterhin vollständig abzugsfähig.

_ Zum geldwerten Vorteil aufseiten des Arbeitnehmers, wenn das Fahrzeug ihm über das Jahr großteils zugeordnet wird: Daraus entsteht eine zu versteuernde Zusatzleistung, deren Wert nach einer Pauschalmethode festgelegt wird. Diese hat 30 Prozent von 15.000 Kilometern pro Jahr entsprochen, wobei ein Euro-Betrag pro Kilometer nach einer Tabelle des Italienischen Automobilclubs ermittelt wird. Davon wurden dann gegebenenfalls noch die anteiligen Kosten abgezogen, die der Arbeitnehmer selbst getragen hat. Sind diese Regeln und Faktoren noch in Kraft?

Diese Regeln haben nach wie vor Gültigkeit.

_ Herr Gabrielli, vielen Dank für das Gespräch!

Interview: Annemarie Schneider

3 - Neuerungen bei der Besteuerung von Firmenwagen in Italien im Überblick

In Italien hat der Gesetzgeber die Stellschrauben zur Absetzbarkeit von Aufwendungen für Firmenwagen angezogen und auch generell Abgaben auf Fahrzeuge erhöht. Die neuen Vorgaben im Überblick:-> Erhöhung der Kfz-Zulassungssteuer von 84,10 auf 100 Euro-> Erhöhung der Mehrwertsteuer auf die Anschaffung von Fahrzeugen von 20 auf 22 %-> Verringerung der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für Firmenwagen bei Kauf oder Leasing aus körperschaftsteuerlicher Sicht:- Bei Kfz, die einem Arbeitnehmer großteils über das Jahr zugeordnet werden: max. 70 % der Kosten (vorher 90 %) für das Kfz sowie die zusätzlichen Services; MwSt.: 40 % als Vorsteuer auf diese Kosten- Bei Kfz, die privat und dienstlich genutzt werden, aber keinem Arbeitnehmer bereitgestellt sind: 20 Prozent (vorher 40 %) der Kosten beziehungsweise maximal 18.075,99 Euro p. a.; Mehrwertsteuer bleibt zu 40 % Vorsteuer-> Analoge Änderungen auch bei Kfz-Miete:- Bei Kfz, die einem Arbeitnehmer großteils über das Jahr zugeordnet werden: max. 70 % der Mietkosten (vorher 90 %) für das Kfz; Mehrwertsteuer: 40 % als Vorsteuer auf diese Kosten- Bei Kfz, die privat und dienstlich genutzt werden, aber keinem Arbeitnehmer bereitgestellt sind: 20 % (vorher 40 %) der Kosten bis zu Maximum von 3.615,20 Euro p.a.; MwSt. bleibt zu 40 % Vorsteuer

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