_ Bei der Frage, inwieweit der Arbeitnehmer bei selbst verschuldeten Unfällen mit dem Dienstwagen am Schaden beteiligt werden kann, ist zu unterscheiden, ob dieser bei einer Dienst- oder einer Privatfahrt entstanden ist. Ist er bei einer Dienstfahrt entstanden, werden die Regelungen über den innerbetrieblichen Schadensausgleich angewendet. Bei einer Privatfahrt hingegen haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll.
_ 1. Wann liegt eine Dienstfahrt vor?
Die Dienstfahrt muss innerhalb der im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben erfolgen, wobei nicht jede einzelne Fahrt vom Arbeitgeber angeordnet werden muss. Eine Dienstfahrt liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Privatwagen mit Billigung des Arbeitgebers und in dessen Tätigkeitsbereich ohne besondere Vergütung (dazu zählt nicht die Kilometerpauschale) einsetzt. Die Fahrten von der Arbeitsstätte zur Wohnung sind Privatfahrten. Die einzige Ausnahme: wenn der Arbeitnehmer eine Dienstreise von seiner Wohnung aus beginnt.
_ 2. Innerbetrieblicher Schadensausgleich
Bei jeder betrieblichen Tätigkeit greift eine von der Rechtsprechung entwickelte Abstufung der Haftung des Arbeitnehmers ("innerbetrieblicher Schadensausgleich"). Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang. Allerdings tritt keine Vollhaftung bei grober Fahrlässigkeit ein, wenn ein Missverhältnis zwischen Schadenrisiko und Einkommen des Mitarbeiters vorliegt. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände quotal zu verteilen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.
_ 3. Die Fahrlässigkeitsstufen
- Leichte Fahrlässigkeit sind geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten wie zum Beispiel die geringfügige Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit (nach dem Motto:"Das kann ja jedem mal passieren!").
- Mittlere Fahrlässigkeit wäre etwa bei einem Auffahrunfall oder einer "normalen" Vorfahrtsverletzung anzunehmen.
- Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, also dann, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (nach dem Motto: "Wie kann man nur!").
Hier zwei Beispiele:
- Alkoholbedingt eingeschlafener Fahrer eines Enteisungsfahrzeugs auf Flughafen: grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 150.000 DM; Haftungsquote ²/15 wegen deutlichem Missverhältnis zwischen Schaden und Entgelt; BAG, 23.01.1997, Az. 8 AZR 893/95).
- Rotlichtverstoß eines Fahrers wegen Ablenkung durch Handy-Telefonat mit dem Arbeitgeber: besonders grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 6.700 DM; Haftungsquote: 100 Prozent, aber Obergrenze ist ein Bruttomonatsgehalt; BAG, 12.11.1998; Az. 8 AZR 221/97.
_ 4. Keine abweichende Vereinbarung
Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung sind zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von diesen darf nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden (BAG, 5.2.2004, Az. 8 AZR 91/03). Sie gelten bei allen Dienstfahrten.
_ 5. Reduzierung der Beteiligung (Kasko)
Der Arbeitgeber ist nicht zum Abschluss eines Vollkaskoschutzes für Firmenfahrzeuge verpflichtet, muss aber den unterlassenen Vertragsschluss im Schadenfall gegen sich gelten lassen. Im Regelfall haftet der Arbeitnehmer in diesen Fällen nur bis zur Höhe der üblichen Selbstbeteiligung (BAG, Az. 8 AZR 66/82).
Tipp: schriftlich regeln
Um für Klarheit zwischen den Parteien zu sorgen, sollten Haftung oder Beteiligung des Arbeitnehmers sowie die Versicherungsverhältnisse dringend in den Dienstwagenüberlassungsvertrag aufgenommen werden. Roman Kasten
Rechtsanwalt Roman KastenFachanwalt für Arbeitsrecht und für Verkehrsrecht, Partner der Kanzlei Kasten & Pichler (www.kasten-pichler.de) in Wiesbaden
- Ausgabe 09/2017 Seite 68 (102.8 KB, PDF)