_ Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Halswirbelsäulen (HWS)-Beschleunigungsverletzung kommt grundsätzlich auch bereits bei einer Geschwindigkeitsänderung von acht bis zwölf Stundenkilometern in Betracht. Ob bei Heckanstößen in diesem geringen Geschwindigkeitsbereich HWS-Verletzungen ohne weiteres auszuschließen sind, ist in Literatur und Rechtsprechung nach wie vor streitig. Es kommt in solchen Fällen auf die sachverständige Begutachtung an, ob es sich um einen schadensadäquaten Verletzungsablauf handelt, der zu einer hinreichenden Verletzungsintensität führen kann. Zumindest ist in diesem Geschwindigkeitsbereich nach Ansicht des Gerichts eine derartige Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen.
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.11.2016,
Az. 9 O 176/14, VersR 2017, 562
- Ausgabe 08/2017 Seite 62 (92.0 KB, PDF)