_ Können Vorschäden von den Schäden, die durch den behaupteten Versicherungsfall verursacht wurden, hinreichend sicher abgegrenzt werden, sind diese im bedingungsgemäßen Umfang eines Kasko-Versicherungsvertrages zu erstatten.
Kosten des Versicherungsnehmers für die in diesem Zusammenhang nötige Inanspruchnahme eines Sachverständigen können trotz A.2.8 AKB als Schadensersatz zu ersetzen sein, wenn sie nach vorheriger unberechtigter Leistungsablehnung anfallen.
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.07. 2015, Az. 8 O 7943/13, r+s 2015, 547
- Ausgabe 01/2016 Seite 51 (125.9 KB, PDF)