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Kampf um die Verbringungskosten

16.12.2016 06:00 Uhr
Kampf um die Verbringungskosten

Auf die Höhe der Verbringungskosten hat ein Geschädigter keinen Einfluss - sie sind in der von der Werkstatt berechneten Höhe zu erstatten.

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_ Bei der konkreten Abrechnung nach erfolgter Reparatur und Vorlage der Rechnung muss der Versicherer des Unfallverursachers die darin enthaltenen Verbringungskosten ungekürzt erstatten. Das gilt insbesondere dann, wenn diese zuvor auch im Sachverständigengutachten enthalten sind (AG Coburg, Urteil vom 7.10.2016, Az. 12 C 1091/16).

Dass bei fiktiver Abrechnung die Verbringungskosten mit der Behauptung gekürzt werden, es sei nicht klar, ob diese überhaupt anfallen würden, ist hinlänglich bekannt (vgl. Autoflotte 1/2012, S. 65 f). Doch jüngst werden diese auch bei konkreter Abrechnung gestrichen oder auf das "Erforderliche" gekürzt. Die Urteile hierzu häufen sich und die Linie der Instanzgerichte ist - in korrekter Anwendung der BGH-Rechtsprechung - zugunsten der Unfallgeschädigten klar. Die Rechnungshöhe indiziert die Erforderlichkeit, Kürzungen sollten nicht akzeptiert werden.

Wenn die Markenwerkstätten Verbringungskosten berechnen, müsste der Geschädigte die bei einer Reparatur bezahlen. Also stehen sie ihm auch fiktiv zu. Eine künstliche Aufspaltung der Kosten in "angefallen" und "nicht angefallen" widerspricht dem Schadensersatzrecht.

Grundsätze bei konkreter Abrechnung

Der Geschädigte genügt regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast, indem er die Rechnung des Fachunternehmens vorlegt. Dass der Schädiger die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages einfach bestreitet, reicht nicht aus, um die geltend gemachte Schadenhöhe in Frage zu stellen. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadenschätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages (BGH, Az. VI ZR 225/13). Der Schädiger trägt bekanntlich das Werkstatt- und Prognoserisiko. Hiernach sind Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch möglicherweise unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen.

Aktuelle Urteile

Zu diesen Mehrkosten gehören auch die Verbringungskosten. Bei einer Reparatur in einer Markenwerkstatt ohne eigene Lackiererei gehören sie zum Schaden, der vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu ersetzen ist (AG Günzburg, Az. 1 C 164/11).

Der Versicherer kann nicht verlangen, dass der Geschädigte eine Werkstatt sucht, die eine eigene Lackiererei hat, nur um Verbringungskosten zu vermeiden (AG Backnang, Az. 6 C 225/12). "Seit Mitte der 70er-Jahre (...) hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung zum Werkstatt- und Prognoserisiko (...) fest. Hier ist nicht im Ansatz zu erkennen, wo der Geschädigte und Kläger die Grenzen seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten überschritten hat und somit ein Mitverschulden vorläge oder ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot." (AG Fürth, Urteil Az. 350 C 1041/15).

Das AG Essen (Az. 131 C 294/16) hat wie folgt entschieden: "Wieso vorliegend die in Rechnung gestellten Verbringungskosten von 134 Euro nicht ortsüblich beziehungsweise überhöht sein sollen, ist schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Kürzung auf 80 Euro netto (...) ist betragsmäßig zudem nicht nachvollziehbar."

Fazit

Das Schadensersatzrecht ist immer aus dem Blickwinkel des Geschädigten zu betrachten, werkvertragliche Argumente gehen ins Leere. Auf die Höhe der Verbringungskosten hat er keinen Einfluss. Daher sind sie schadenrechtlich in der von der Werkstatt berechneten Höhe zu erstatten. Dies betrifft sämtliche an Reparaturrechnungen vorgenommenen Kürzungen. Auch die pauschale Behauptung, einen Großkundenrabatt in Abzug zu bringen, "da ein solcher Rabatt in Form versteckter Rabatte, beispielsweise durch Rückzahlung am Jahresende, üblich sei", sind bloße Behauptungen und daher irrelevant (vgl. AG Frankfurt/M., Az. 32 C 263/16 /13; AG Köln, Az. 26- C 71/16; AG Aschaffenburg, Az. 125 C545/16).

Nur wenn der Geschädigte tatsächlich einen Anspruch auf Großkundenrabatte hat und diesen in Anspruch nimmt, muss er diese an den gegnerischen Haftpflichtversicherer selbstverständlich "durchreichen".

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