_ Ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstattung eines Gutachtens zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen liegt, muss diesen über das Risiko aufklären, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet.
BGB, Entscheidung vom 1.6.2017, Az. VII ZR 95/16, zfs 2018, 16
- Ausgabe 03/2018 Seite 68 (222.9 KB, PDF)