Sind die Fahrzeugtüren eines Kraftfahrzeugs nicht verschlossen und konnten diese durch einfaches Öffnen gewaltlos überwunden werden, so liegt kein Einbrechen in ein versichertes Kraftfahrzeug vor. Ob das Verschließen der Fahrzeugtüren vergessen wurde oder ob das Verschließen infolge einer Fehlfunktion des Funksenders oder Manipulation an diesem oder infolge einer versehentlichen oder gezielten Störung der Funkübertragung durch "Jamming" scheiterte, ändert hieran nichts.
LG Berlin, Entscheidung v. 17.9.14, Az. 23 S 32/14, zfs 2015, 216
- Ausgabe 01/02/2022 Seite 61 (129.4 KB, PDF)