Wer einen Firmenwagen privat nutzt, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Welche Bemessungsgrundlage für den Fahrzeugwert das Finanzamt dafür festsetzt, war Frage eines Rechtstreits, den das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) nun entschieden hat. Das Urteil vom 14.09.2011 bestätigt die bisherige Praxis der Ein-Prozent-Regel. Damit sind die Vorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz (§ 8 Abs. 2 Satz i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) verfassungsgemäß (Az.: 9 K 394/10). Insbesondere habe der Gesetzgeber nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (Gleichheit vor dem Gesetz) verstoßen, indem er unverändert seit 1996 an dem Bruttoneuwagen-Listenpreis als Bemessungsgrundlage festgehalten habe. Damit sind weiterhin rabattierte Fahrzeugpreise für das Finanzamt irrelevant. "Zwar stehe das Recht auf Typisierung unter dem Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit. Ein Gleichheitsverstoß wegen Verletzung der Anpassungsverpflichtung liege im Streitfall gleichwohl nicht vor. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, im Kfz-Handel gewährte übliche Rabatte von zehn bis über 30 Prozent, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen", so die Begründung. Geklagt hatte ein Geschäftsführer, der von seinem Arbeitgeber ein geleastes Gebrauchtfahrzeug (Neuwagenlistenpreis: 81.400 Euro; Gebrauchtwagenwert: 31.990 Euro) als Dienstwagen erhielt und auch privat nutzte. Das Finanzamt legte die Höhe des geldwerten Vorteils anhand des Bruttoneuwagen-Listenpreises fest. Was einem monatlich zu versteuernden Vorteil von 814 Euro entsprach. Dagegen setzte sich der Geschäftsmann zur Wehr – ohne Erfolg. Das NFG hat die Revision zugelassen. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt, das Aktenzeichen des BFH lautet VI R 51/11. (rs) Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen: 9 K 394/10