Ein aktives Netzwerk
Vor Kurzem traf der Arbeitskreis Fuhrparkmanagement Bodensee wieder zusammen, um aktuelle Themen rund um das Flottenmanagement zu diskutieren. Auf der Agenda standen Vorträge über die faire Fahrzeugrücknahme des VMF, das heikle Thema Datenschutz sowie der Test eines Elektroautos vor Ort.
Der Arbeitskreis Fuhrparkmanagement Bodensee e. V. hat seine regelmäßigen Treffen in diesem Jahr mit einer Auftaktveranstaltung Ende März im oberschwäbischen Berkheim eröffnet. Rund 30 Fuhrparkleiter und Branchenexperten fanden sich ein, um Erfahrungen auszutauschen und über verschiedene Themen zu diskutieren. Nach der offiziellen Begrüßung durch Roland Wiggenhauser, erster Vorsitzender des AFB und Fuhrparkmanager bei MTU Friedrichshafen, ging es sofort mit den Vorträgen los.
Erster Referent war Ludger Reffgen, Geschäftsführer der GE ASL und als Mitglied des Verbandes markenunabhängiger Fuhrparkmanagementgesellschaften e. V. (VMF) als dessen Repräsentant vor Ort. Zentrales Thema: der Nutzen für Flottenkunden der VMF-Mitglieder aus dem Qualitätssiegel „Faire Fahrzeugrücknahme VMF“ und die damit verbundenen Standards. In seinem Vortrag erläuterte Reffgen insbesondere die Kerndienstleistungen, die eine Ergänzung zur Fairen Fahrzeugbewertung des VMF bilden. Dazu gehören etwa die gemeinsame Sichtung des Fahrzeugs durch Leasinggeber und Fuhrparkvertreter am vereinbarten Rücknahmetermin, die Protokollierung von Schäden auf einem VMF-Standardformular sowie die Begutachtung durch einen Sachverständigen der Leasinggesellschaft, der DEKRA oder des TÜV.
Darüber hinaus hob Reffgen unter anderem die Transparenz der VMF-Rahmenbedingungen hervor, die beispielsweise die Online-Schadendokumentation nach bestimmten Kriterien, die Bemessung leichter Schäden durch eine Rücknahmepauschale und die Kfz-Endabrechnung innerhalb von zehn Tagen beinhalten.
Nach den Ausführungen nutzten die Fuhrparkleiter eine Pause, das Elektroauto „Stromos“ der Firma German E-Cars Probe zu fahren. Den kleinen Stromer auf Basis des Suzuki Splash stellte Roland Wiggenhauser zur Verfügung, der ihn momentan im Fuhrpark testet und damit Wegstrecken von bis zu 120 Kilometern zurücklegen kann. Viele Fuhrparkleiter zeigten sich nach einer kurzen Spritztour vor allem vom Fahrgefühl positiv überrascht und diskutierten miteinander Wege, Elektrofahrzeuge künftig eventuell auch im eigenen Fuhrpark einzusetzen.
Datenschutz im Fuhrpark
Anschließend kam Rechtsanwalt Georg Nicklas aus Nürnberg zu Wort. Er widmete sich einem heiklen Thema: Rechte und Pflichten rund um den Datenschutz in Fuhrparks. Um ein grundlegendes Verständnis hierfür zu entwickeln, fokussierte sich der Anwalt in seinem Vortrag auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und einzelne relevante Vorschriften. Generell betonte er hierbei, dass es sich um Rechtsbestimmungen handelt, die in viele Rechtsbereiche greifen und von ganz allgemeinen Grundsätzen getragen werden. Deren praktische Anwendung kläre sich daher oft erst mit der Rechtsprechung, insbesondere wenn es den arbeitsrechtlichen Bereich betrifft.
Prinzipiell gilt laut Nicklas jedoch, dass personenbezogene Daten nicht zu erheben sind, es sei denn, es liegt eine Einwilligung des Betroffenen vor, eine gesetzliche Erlaubnisvorschrift greift oder Regelungen in Verordnungen, Tarifverträgen oder Betriebsratenvereinbarungen erlauben dies und unterschreiten nicht einen gewissen Schutzstandard. Ausgangspunkt dafür bildet § 1 Absatz 1 des BDSG: „Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“ Die Rechtsgrundlage ist wiederum Artikel 2 Absatz 1 GG, der die freie Entfaltung der Persönlichkeit regelt, aus dem sich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ableitet.
Doch was sind überhaupt personenbezogene Daten? Laut BDSG sind das Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Georg Nicklas versteht darunter zum Beispiel Identifikationsdaten wie Name, Ausweisnummer, Personalnummer, Sozialbezugsdaten wie Familienstand und Beruf, Zeiterfassungsdaten wie Arbeits- und Lenkzeiten und Gesundheitsdaten wie biometrische und Krankheitsdaten. Sachliche Daten wären etwa Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Versicherungsdaten.
Pro und Kontra Datenübermittlung
In diesem Zusammenhang hält der Rechtsanwalt für den Fuhrparkmanager vor allem § 28 Absatz 1 BDSG für bedeutsam, weil hier das Erheben, Speichern, Verändern und Übermitteln personenbezogener Daten geregelt wird. Demnach ist ihre Nutzung lediglich für die Erfüllung eines Geschäftszweckes zulässig. Für den Umgang mit Daten, die zum Beispiel eine Leasinggesellschaft von den Fahrern eines Flottenkunden hat, herrschen nach den Erläuterungen des Rechtsanwalts daher klare Regeln. Die Leasinggesellschaften dürfen damit nicht nach Belieben umgehen und die Daten nur für den geschäftlichen Zweck verwenden, für den sie auch gebraucht werden. Gleiches gelte für den Arbeitgeber. Die Zwecke, für welche die Daten bestimmt sind, müssten deshalb genau festgelegt werden, rät Nicklas. Generell sei der Bereich aber stets im Einzelfall zu betrachten und zu bewerten.
Ein Fuhrparkleiter meldete sich daraufhin und berichtete, dass er fast alle Daten über das Online-Tool einer Leasinggesellschaft abwickelt und managt. Er habe Bedenken, dass die Mitarbeiter der Dienstleister dort nun ungehinderten Zugriff hätten. Der Rechtsanwalt antwortete, dass sich die Leasinggesellschaften in der Regel hierfür auf Spielregeln verpflichten, die auch im Unternehmen des Kunden gelten müssen. Gleichwohl mahnte er zur Vorsicht, wenn es etwa um die externe Datenverwaltung von Strafzetteln geht. Denn ein damit verbundener Zweck zur Erfüllung von geschäftlichen Aufgaben durch Dritte sei hier kaum zu erkennen.
Die Frage eines anderen Teilnehmers: „Wenn die Polizei wegen eines Strafmandats mit Bild vorbeikommt, muss der Fuhrparkleiter die Person dann erkennen?“ Nicklas betonte hier vor allem, dass der Halter des Fahrzeugs in der Regel aus datenschutzrechtlicher Sicht auskunftspflichtig ist und der Polizei auf die Frage antworten sollte, wer am Tag x zum Zeitpunkt y das Fahrzeug gefahren hat.
Der Diskussion zum Datenschutz folgte eine Präsentation von Axel Schäfer. Er stellte in seiner Funktion als Geschäftsführer den Bundesverband Fuhrparkmanagement e. V. vor, erläuterte dessen Ziele sowie Aktivitäten. Hierzu zählen beispielsweise die Förderung des Berufsprofils als zertifizierter Fuhrparkmanager mittels IHK-Abschluss oder Workshops zu bestimmten Fuhrparkthemen. Zu guter Letzt vereinbarten die Fuhrparkmanager des AFB, sich im Sommer wieder zu treffen und weitere Themen zu besprechen.
A. Schneider
AFB goes online
Der Arbeitskreis Fuhrparkmanagement Bodensee e. V. wurde im vergangenen Jahr von Fuhrparkleitern rund um den Bodensee ansässiger Unternehmen sowie Branchenexperten aus der Taufe gehoben. Mitglieder sind unter anderem die Fuhrparkleiter der Unternehmen Alno, Geberit, Liebherr, MTU, Nycomed, Transco Süd, ZF sowie der Stadt Friedrichshafen. Ihr Ziel ist es, einen Informations- und Wissenstransfer zwischen den Fuhrparkleitern in der Region zu erreichen und sich bei Bedarf zu unterstützen. Neben den regelmäßigen Treffen gibt es nun mit der Website www.arbeitskreis-fuhrpark-management-bodensee.de auch eine Online-Plattform. Dort können sich die Mitglieder fortan in einem internen Forum über wichtige Themen austauschen. Weiterführende Informationen gibt es auf Anfrage außerdem per E-Mail an
info@arbeitskreis-fuhrparkmanagement-bodensee.de.
- Ausgabe 5/2011 Seite 30 (274.6 KB, PDF)