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E-Auto versteuern - Teil 1 Vergleich früher und heute: Wie Weihnachten

11.03.2020 12:00 Uhr
E-Auto versteuern - Teil 1  Vergleich früher und heute: Wie Weihnachten
Es gibt Geldgeschenke, wenn man bei der Steuer den Durchblick behält.
© Foto: peterschreiber.media/stock.adobe.com

Die Bundesregierung schafft immer neue Anreize für die Anschaffung von Elektroautos als Dienstwagen. In unserer Serie verraten wir die steuerlichen Hintergründe.

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Bei allen Firmenfahrzeugen gilt: Darf der Wagen privat genutzt werden, entsteht ein geldwerter Vorteil, der pauschal oder über die Fahrtenbuch-Methode mit der sogenannten Ein-Prozent-Regel versteuert werden muss. Damit ist gemeint, dass ein Prozent des Bruttolistenpreises beziehungsweise Anschaffungspreises versteuert werden müssen. Wer ein Elektroauto oder einen Plug-In-Hybriden fährt, kann sich besonders freuen. Für neue Mobilität gibt es nämlich besondere Steuervorteile. Wie genau die aussehen, hängt vom Zeitpunkt der Zulassung ab. Einen Überblick über das Thema hat Vimcar zusammen mit dem unabhängigen Deutschen Steuerberaterverband erstellt.

Stichtag war der 1. Januar 2019

Die "alte" Regelung für Fahrzeuge, die noch vor dem 1. Januar 2019 übergeben wurden, sieht folgende Erleichterungen für die beiden unterschiedlichen Wege der Versteuerung vor.

Wer die Pauschalversteuerung wählt, darf den Bruttolistenpreises seines Wagens um die Kosten des Batteriesystems senken. Für Fahrzeuge, die bis 2013 angeschafft wurden, können auf diese Art 500 Euro pro Kilowattstunde vom Bruttolistenpreis abgezogen werden. Die Minderung darf allerdings nur maximal 10.000 Euro betragen. Elektroautos, die erst 2014 oder später angeschafft wurden, erhalten pro Jahr 50 Euro weniger Minderung und auch der Höchstbetrag verringert sich pro Jahr um 500 Euro. Ein E-Auto, das beispielsweise im Jahr 2017 übergeben wurde hat also nur noch eine maximale Minderungsoption von 8.000 Euro.

Wer mit einem Fahrtenbuch arbeitet, muss mit den tatsächlichen Anschaffungskosten des Elektroautos rechnen, nicht mit dem Bruttolistenpreis. Die Minderung und der Höchstbetrag sind allerdings genauso zu berechnen wie bei der Pauschalversteuerung.

Neue Regelung

Anfang 2019 wurde die alte Regelung abgelöst und durch neue Steuererleichterungen ersetzt, die einen zusätzlichen Anreiz bieten sollen und für alle Dienstwagen mit Übergabedatum zwischen 1. Januar 2019 und Ende 2022 gelten. Wurde zuvor zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei allen Autos die Ein-Prozent-Regel angewandt, gilt seit Januar 2019 für Elektrofahrzeuge eine Halbierung dessen. Sie besagt, dass bei reinen Elektrofahrzeugen und Plug-In-Hybriden (Phev) die eine elektrischen Reichweite von mindestens 40 Kilometern oder einer Kohlendioxidemission von maximal 50 g pro Kilometer lediglich 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als Grundlage zur Berechnung des geldwerten Vorteils herangezogen werden. Die zuvor gültige Minderung der Kosten des Akkus fällt allerdings für dieses Fahrzeug weg.

Diese Regelung gilt sowohl für Pauschalversteuerung als auch für das Führen eines Fahrtenbuchs. Wie in der alten Regelung wird bei der Pauschalversteuerung der Bruttolistenpreis zu Grunde gelegt und bei der Fahrtenbuchmethode die tatsächlichen Anschaffungskosten. Diese Kosten werden dann jeweils mit der 0,5-Prozent-Methode weiterberechnet.

Demnächst sieht die Zukunft für Dienstwagenfahrer eines Elektroautos sogar noch rosiger aus, denn im Klimapaket wurde verhandelt, dass nur noch 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises/der Anschaffungskosten zur Berechnung der Steuer herangezogen werden. Hiervon profitieren allerdings nur Fahrer eines E-Autos mit einem Brutto- Listenpreis bis 40.000 Euro.

Weitere Steuervorteile

Doch nicht nur der geldwerte Vorteil ist für E-Auto-Fahrer besonders reizvoll, auch andere Anreize zur Förderung der Elektromobilität wurden geschaffen.

Die Kaufprämie von Elektrofahrzeugen mit einem Netto- Listenpreis von unter 40.000 Euro wurde am 19. Februar erhöht: für Autos mit Zulassungsdatum nach dem 4. November 2019 auf 6.000 Euro für reine Stromer und 4.500 Euro für Phev. Für Wagen bis 65.000 Euro wird dieser Umweltbonus auf 5.000 respektive 3.750 Euro erhöht.

Auch das Laden von Elektrofahrzeugen kann sich lohnen: Für das Laden in der Firma sind keine Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge fällig. Wer zuhause lädt, kann diese Ladekosten vom Arbeitgeber über einen Pauschalbetrag steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet bekommen. Es gilt: Ein Firmenzuschuss für Lademöglichkeiten im Unternehmen von 20 Euro für Stromer und zehn Euro für Hybride ist gestattet. Wenn das Laden nur zuhause möglich ist, darf das Unternehmen 50 respektive 25 Euro zuschießen. Leistet die Firma keinen Beitrag, kann der geldwerte Vorteil gemindert werden.

Und zu guter Letzt entfällt für Elektroautos mit einem Anmeldedatum zwischen 2016 und 2020 die Kfz-Steuer. Eine Verlängerung bis 2030 wurde mit dem Klimapaket bekannt gegeben.

E-Autos versteuern (in Zusammenarbeit mit Vimcar)

Teil 1: Vergleich früher und heute

Teil 2: Pauschalversteuerung

Teil 3: Fahrtenbuchmethode

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