Die Preise der Ersatzteile, die markengebundene oder freie Werkstätten dem Kunden in Rechnung stellen, werden regelmäßig nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellt. Diese unverbindlichen Preisempfehlungen können differieren. Wenn sie darüberliegen, spricht man von sogenannten UPE-Aufschlägen. Versicherer vertraten bisher überwiegend die Auffassung, dass entsprechende UPE- Aufschläge bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nicht zu erstatten seien, sondern nur, wenn sie bei Durchführung der Reparatur konkret angefallen sind. Urteilstenor des Bundesgerichtshofes: Die Frage der Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge" entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten."
Alter und Zustand entscheiden
Damit steht nach Ansicht der Karlsruher Richter fest: Ist das Fahrzeug jünger als drei Jahre oder scheckheftgepflegt sind auch bei fiktiver Abrechnung die UPE-Aufschläge zu erstatten, wenn diese im Falle der Reparatur anfallen würden. Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadenberechnung vorliegen, seiner Berechnung grundsätzlich die üblichen Teilekosten einer Markenwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger ermittelt hat. Damit ist entschieden, dass die Aufschläge zum ersatzfähigen Schaden gehören, da der ermittelte effektive Marktpreis vor Ort und nicht die Preisempfehlung des Herstellers entscheidend ist. Knackpunkt ist immer die Ortsüblichkeit. Berechnen die Werkstätten in der Region üblicherweise UPE-Aufschläge, gehören diese zu den erforderlichen Reparaturkosten.
Sollte das Fahrzeug älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt sein, darf der Versicherer auf Werkstätten verweisen, welche diese UPE-Aufschläge nicht berechnen und damit diese Position "kürzen". Die Verweiswerkstatt muss mühelos und ohne weiteres zugänglich sein und eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit anbieten.
Bei tatsächlich durchgeführter Reparatur sind die Werkstattkosten erstattungspflichtig, da sie durch den Geschädigten für erforderlich sind. Maßgeblich für die Höhe des vom Versicherer des Schädigers zu ersetzender Schadens sind die tatsächlichen Reparaturkosten. Der Geschädigte genügt insoweit seiner Darlegungslast zur Schadenhöhe durch Vorlage einer Rechnung. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 11.2.2014, Az. VI ZR 225/13). Besonders wenn ein Gutachten diesen Reparaturweg gewählt hat.
Inka Pichler-Gieser, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Verkehrsrecht, Partnerin der Kanzlei Kasten & Pichler
- Ausgabe 03/2019 Seite 48 (98.3 KB, PDF)