Ist ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall mehr als sechs Wochen alt und hat eine Laufleistung von rund 3.300 Kilometern, gilt es nicht mehr als neu. Deshalb kann für die Ersatzbeschaffung keine Abrechnung auf Neuwagenbasis erfolgen. Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Hamm aktuell hin.
In dem Fall war unstreitig, dass der beklagte Autofahrer alleine für den Crash verantwortlich war und seine Versicherung für die Kosten in Höhe von knapp 93.000 Euro aufkommen muss. Auf der Grundlage eines Gutachtens regulierte die gegnerische Kfz-Versicherung den Fahrzeugschaden ausgehend von einem – bezogen auf den Zeitpunkt des Unfalls – Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von rund 80.250 Euro und einem Netto-Restwert in Höhe von 55.090 Euro mit einem Betrag von etwa 25.160 Euro. Der geschädigte Halter verkaufte das Fahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Restwertpreis und erwarb einen neuen Wagen desselben Typs.
Von der Versicherung verlangte er nunmehr noch die Differenz zwischen dem erzielten Kaufpreis und dem Kaufpreis für die Ersatzbeschaffung mit dem Argument, dass es sich um ein besonders hochwertiges Fahrzeug mit einer besonderen technischen Ausstattung handele, so dass das Fahrzeug als Neuwagen anzusehen gewesen sei. Dem widersprach das Gericht: Danach kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur dann in Betracht, wenn das Auto höchstens einen Monat zugelassen ist und maximal 1.000 Kilometer auf dem Tacho hat (Az: 9 U 5/18). (ag)