_ Über den notwendig sachlichen Zusammenhang des unfallbehafteten Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit (versicherter Arbeitsweg) muss der geschädigte Mitarbeiter Beweise erbringen. Ihn trifft die volle Beweislast. Unklarheiten und mangelnde Aufklärbarkeit gehen einzig zu Lasten des Versicherten (Arbeitnehmer).
Hessisches Landessozialgericht, Entscheidung vom 2.2.2016, Az. L 3 U 109/14, NZV 2017, 343
- Ausgabe 10/2017 Seite 79 (136.2 KB, PDF)