Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweislast zur Höhe eines behaupteten merkantilen Minderwertes durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Voraussetzung ist, dass der Sachverständige in seinem Schadengutachten zusätzlich seine Ermittlung der Wertminderung umfänglich darlegt und erläutert.
AG Bremen, Entscheidung vom 2.9.2016, Az. 25 C 96/16, Der Verkehrsanwalt (DV) 2017, 103
- Ausgabe 09/2017 Seite 69 (153.8 KB, PDF)