_ Ein Geschädigter hat keinen Ersatzanspruch auf den Nutzungsausfall, wenn er durch den Unfall eine Verletzung erlitten hat, die zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Ein Anspruch auf den Nutzungsausfall kann jedoch gegeben sein, wenn das Fahrzeug bereits vor dem Unfall Familienmitgliedern konkret zur Nutzung überlassen wurde und ein Zweitfahrzeug nicht vorgehalten wurde. Dies alles muss der Geschädigte beweisen. Haben die Familienangehörigen das Fahrzeug vor dem Unfall nicht genutzt, besteht kein Anspruch.
AG Leverkusen, Entscheidung vom 14.7.2015, Az. 24 C 585/14, NZV 2016, 479
- Ausgabe 12/2016 Seite 86 (204.1 KB, PDF)