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Führerschein: Das Ende des Papier-Lappens – was jetzt zu tun ist

09.07.2024 05:01 Uhr | Lesezeit: 2 min
Führerscheine
© Foto: SP-X

Es wird zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein unterschieden. Sind beide nicht mehr gültig, hat das sehr unterschiedliche Konsequenzen.

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Zunächst ist es wichtig, dass man hierzu die Nuancen der Begrifflichkeiten kennt. Hier die wichtigsten Regelungen zu den folgenden Definitionen:

  • Kraftfahrzeug/Fahrzeug (§ 1 II StVG, § 2 FZV, § 2 DGUV Vorschrift 70),
  • Fahrerlaubnis (§ 4 I FEV, § 2 I 1, II StVG), Führerschein (§ 2 I 2 StVG),
  • Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB, § 46 FEV, 3 StVG), Fahrverbot (§ 44 StGB, § 25 StVG), Befristung (§§ 23, 24a FeV).

Nun zum Konkreten: Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Diese Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (=Führerschein) nachzuweisen. Beide können Befristungen unterliegen, sowohl die Fahrerlaubnis als auch der Führerschein. Doch die Konsequenzen sind völlig unterschiedlich!

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Denn ist die Fahrerlaubnis abgelaufen, ist dies strafrechtlich relevant: Es handelt sich um Fahren ohne Fahrerlaubnis beziehungsweise für den Halter um das Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Bei der Befristung des Führerscheins handelt es sich "nur" um ein abgelaufenes Dokument, das greift nicht zur Fahrerlaubnis durch.

Der Führerscheintausch

Nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie sind bis zum 19. Januar 2033 alle Pkw- und Motorradführerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, in den neuen EU-Führerschein umzutauschen. So soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch in Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten.

Wie der Umtausch dann geschieht, regeln die entsprechenden Mitgliedstaaten. Deutschland hat hier einen sehr früh angesetzten Stufenplan entwickelt, dieser ergibt sich aus der Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Führerschein: Der Jahrgang entscheidet

Haben die Kraftfahrzeugnutzer noch einen Papierführerschein, richtet sich das Datum der Tauschpflicht nach dem Geburtsjahr. Haben Ihre Mitarbeiter schon einen Scheckkartenführerschein, so richtet sich die Tauschpflicht nach dem Ausstellungsdatum.

Bis zum 19. Januar 2024 mussten zum Beispiel alle Inhaber eines Papierführerscheins (grau oder rosa) ihren Führerschein tauschen, die zwischen 1965 und 1970 geboren sind. Bis zum 19. Januar 2025 müssten dann alle Inhaber eines Papierführerscheins (grau oder rosa) ihren Führerschein tauschen, die 1971 oder später geboren sind. Das heißt, ab dem 20. Januar 2025 dürften keine Papierführerscheine mehr im Umlauf sein.

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung; FeV) Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine.

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:*

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Quelle: (Fundstelle: BGBl. I 2019, 222 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Das gilt in Sachen Führerschein im Ausland

Je nachdem, wo die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, sind die Regelungen völlig unterschiedlich. Machen Sie sich deshalb insoweit mit den jeweilig gültigen Regelungen des EU-Mitgliedstaates vertraut. Bei Fahrten ins EU-Ausland besteht beispielsweise in Österreich für den alten Papierführerschein keine Umtauschpflicht in einen EU-Führerschein (Scheckkartenführerschein).

Führerscheinkontrolle

Besonders achten Sie bitte auf Mitarbeiter, die noch einer Siegellösung auf dem Papierführerschein im Rahmen der elektronischen Führerscheinkontrolle unterliegen.

Diese bekommen nämlich beim Führerscheintausch von der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein entwertet, aber mit unversehrtem Siegel zurück! Beachten Sie hier umso gewissenhafter, ob dieser schon getauscht hat.

Sonst könnten diese womöglich einem Fahrverbot unterliegen und den neuen Scheckkartenführerschein an die Behörde schicken, aber mit dem Siegel noch eine Führerscheinkontrolle bestehen.

Praxis-Frage Führerschein

Auf eine Frage aus der Praxis sei hier noch kurz eingegangen. Diese lautet wie folgt: "Was mache ich, wenn der Mitarbeiter seinen Führerschein nicht tauscht, denn die Fahrerlaubnis B ist in Deutschland ja unbefristet?"

Darauf die Antwort der Autorin: "Das ist korrekt, aber man kann die Gültigkeit der Fahrerlaubnis nicht nachweisen, deshalb würde ich auf die Vorlage des neuen Führerscheins bestehen. Denn der § 4 Abs. 2 FeV besagt: Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.

Und genau diese gültige amtliche Bescheinigung ist nur ein neu ausgestellter, aktueller Führerschein. Das ist, wie wenn Sie ins Ausland fliegen wollen und Ihr Personalausweis abgelaufen ist. Sie haben noch Ihre Staatsbürgerschaft, können sich aber nicht ausweisen."

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